10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bedeutung hat dieser Abschlußvermerk nach § 169 a nicht nur für das Akteneinsichtsrechtdes Verteidigers nach § 147 Abs. 2, Abs. 6, sondern auch für die Verteidigerbestellung aufAntrag der Staatsanwaltschaft nach § 341 Abs. 3 Satz 3 sowie für die Beendigung derZuständigkeit der Finanzbehörde als Ermittlungsbehörde in Steuerstrafsachen nach § 386 AO.Damit geht mit Anfertigung des Abschlußvermerks nach § 169 a die Zuständigkeit-vorbehaltlich der Regelung des § 400 AO- automatisch auf die Staatsanwaltschaft über.Diese Folgen des Abschlußvermerks bleiben auch dann bestehen, wenn weitere Ermittlungennoch vorgenommen werden müssen 720 .Richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, so wird der Abschlußvermerk erstdann angebracht, wenn die Ermittlungen gegen alle Beschuldigten abgeschlossen sind, gegendie die Staatsanwaltschaft bzw. die BuStra Anklage zu erheben erwägt 721 .Von der Überleitung der Zuständigkeit von der BuStra auf die Staatsanwaltschaft aufgrund desAbschlußvermerkes nach § 169 a regelt allerdings § 400 AO eine nicht unwesentlicheAusnahme: Bieten die Ermittlungen genügend Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, sobeantragt die Finanzbehörde be<strong>im</strong> Richter den Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s, wenn die Strafsachezur Behandlung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren geeignet erscheint. Bei der Frage, ob eingenügender Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht, handelt es sich um eine Prognoseaufgrund – vorläufiger - Bewertung des gesamten Akteninhalts 722 ,wobei dieVerurteilung des Beschuldigten wahrscheinlich sein muß 723 .Bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten ist derGrundsatz in dubio pro reo nicht unmittelbar anwendbar. <strong>Der</strong> in dubio-Satz findet jedoch alsRechtssatz 724 , <strong>im</strong> Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 261 Anwendung aufgrund dervorangegangenen Hauptverhandlung, so daß bei der Prognose, ob eine Verurteilungstattfindet, dieser Rechtssatz mit zu berücksichtigen ist, anderenfalls die Prognose vonfalschen bzw. unvollständigen Prämissen ausgehen würde 725 .720 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 169 a RN 2, der die Folgen des Abschlußvermerkes für das Akteneinsichtsrecht bzw. dieVerteidigerbestellung bestehen lassen will, auch wenn weitere Ermittlungen vorgenommen werden müssen.721 KK-Müller, § 169 a RN 1.722 F/G/S-Joecks, § 400 AO RN 4.723 Meyer, § 400 AO RN 3; Sailer, NJW 1977,1138; F/G/S-Joecks, § 400 AO RN 4.724 Die Rechtsnatur des Zweifelssatzes wird unterschiedlich beurteilt: Sie soll keine Beweisregel (so aber RGSt 52, 319),sondern eine Entscheidungsregel, ein Rechtssatz (Stree, JZ 1974, 300) sein, der dem sachlichen Strafrecht angehört(Krey JA 1983, 237; Saarstedt/Hamm, S. 383; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 26.725 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 203 RN 2; derselbe, § 261 RN 28; F/G/S-Joecks, § 400 AO RN 5.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!