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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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herbeigeführt wurde 861 . Unzweifelhaft greift dann ein strafprozessuales Verwertungsverbot ein,wenn der ermittelnde Finanzbeamte dem Steuerpflichtigen die Einleitung desSteuerstrafverfahrens bewußt verschweigt oder trotz zureichender Anhaltspunkte für eineSteuerstraftat das Besteuerungsverfahren fortsetzt, um die Mitwirkungsbereitschaft desSteuerpflichtigen zu erhalten. Darin liegt eine bewußte Irreführung des Steuerpflichtigen, diezur Unverwertbarkeit der durch die Mitwirkung erlangten Erkenntnisse gemäß § 136 a Abs. 3S. 2 führt. Wenn in der Literatur zum Teil jedoch ausschließlich 862 für derartige Fälle einVerwertungsverbot angenommen wird, scheint dies der eigentlichen Problematik nicht gerechtzu werden: Wird der Beschuldigte von der Polizei, dem Staatsanwalt oder einem Richtervernommen, ist ihm seine Situation, in der er sich befindet, bewußt: Er weiß, daß seineÄußerungen strafrechtlich relevant sind bzw. in einem Strafverfahren gegen ihn verwandtwerden können 863 . Grundlegend anders ist jedoch die Situation für einen Laien, der sichgegenüber einem Finanzbeamten äußert in der Annahme aufgrund erzwingbarerMitwirkungspflichten hierzu verpflichtet zu sein. Insoweit besteht bei Laien die vageVorstellung, vor einer Aussage bei der Polizei, dem Staatsanwalt oder dem Richter sich durcheinen Anwalt beraten zu lassen, während dieses Bewußtsein <strong>im</strong> Gespräch mit einemFinanzbeamten nicht in dieser Form vorhanden ist 864 .Nach Rönnau sind <strong>im</strong> Zusammenhang mit der Abspracheproblernatik die Varianten"Täuschung", § 136 a Abs. 1 Satz 1, "<strong>Dr</strong>ohung", § 136 a Abs. 1 Satz 3, 1. Alternative, und"Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils", § 136 Abs. 1 Satz 3, 2.Alternative, relevant 865 . Die Täuschungen, <strong>Dr</strong>ohungen und Versprechen können u.a. folgendeErscheinungsformen haben:Hühnemann berichtet insoweit, daß Verteidigern, gerade solchen mit hohemStrafverteidigungsanteil, schon drakonische Strafen für ihren Mandanten für den Fall inAussicht gestellt wurden, daß die Verteidiger nicht ausreichend gesprächsbereit seien 866 .Ebenso unzulässig ist auch die Androhung einer längeren Untersuchungshaft, falls derBeschuldigte nicht verständigungsbereit ist 867 .861 Hellmann, S. 378, 379.862 F/G/S-Franzen, § 397 RN 98; Koch/Scholtz-H<strong>im</strong>sel, § 393 AO RN 17; Klein/Orlopp-Orlopp, § 393 AO, Anm. 6;Hellmann, S. 378.863 Hellmann, S. 378, 379.864 Hellmann, S. 375 ff., 378, 379, 380 f.865 Rönnau, S. 182.866 Hühnemann, Anh., Frage Nr. 34; Rönnau, S. 185.867 Rönnau, S. 185.

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