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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hiervon haben die Finanzminister umfangreich Gebrauch gemacht, so daß nicht bei jedemFinanzamt eine BuStra organisatorisch angesiedelt ist 706 .2. Übernahme durch die StaatsanwaltschaftFührt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig durch, so bedeutet dies nicht,daß es für die gesamte Dauer des Verfahrens hierbei bleiben muß. Die AO sieht mehrereMöglichkeiten vor, in denen die Zuständigkeit auf die Staatsanwaltschaft und umgekehrt vondieser auf die Finanzbehörde (BuStra) übergehen kann.Auch wenn die Finanzbehörde für die selbständige Durchführung der Ermittlungen zuständigist, kann sie die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, § 386 Abs. 4 Satz 1AO. Die Staatsanwaltschaft kann ihrerseits die Strafsache jederzeit an sich ziehen, § 386 Abs.4 Satz 2 AO, sogenannte fakultative Zuständigkeit oder auch Evokationsrecht genannt 707 .<strong>Der</strong> Übergang der Ermittlungskompetenz auf die Staatsanwaltschaft bleibt für das weitereStrafverfahren in derselben Sache wirksam, solange nicht die Staatsanwaltschaft mit derFinanzbehörde eine Rückgabe nach § 386 Abs. 4 Satz 3 AO vereinbart 708 . Ohne förmlicheRückgabe durch die Staatsanwaltschaft lebt die Ermittlungskompetenz der Finanzbehördeauch dann nicht wieder auf, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170Abs. 2 Satz 1 einstellt 709 . Auch wenn der Finanzbehörde neue Tatsachen oder Beweismittelbekannt oder zugänglich werden, die den Verdacht einer Straftat begründen oder erhärten,lebt die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde nicht etwa wegen einer eventuell größerenSachnähe auf, vielmehr muß die Finanzbehörde das neue Material der Staatsanwaltschaftzuleiten, damit diese sich darüber schlüssig werden kann, ob sie nunmehr die öffentlicheKlage erheben muß 710 . Die Finanzbehörde hat in diesen Fällen dieselben Rechte undPflichten wie Behörden des Polizeidienstes nach der StPO entsprechend § 402 Abs. 1 AO 711 .Daher kann die Finanzbehörde das Strafverfahren auch dann nicht von sich aus weiter fortführen,wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht es wegen eines Verfahrenshindernisses,z.B. wegen längerer Abwesenheit des Beschuldigten nach § 205 eingestellt hat und dasHindernis zwischenzeitlich weggefallen ist 712 .706 F/G/S-Franzen, § 387 AO RN 18.707 Kohlmann, § 386 AO RN 22.708 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 32.709 Kohlmann, § 386 AO RN 24; F/G/S-Franzen, § 386 RN 32.710 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 32.711 Kohlmann, § 386 AO RN 22.712 F/G/S-Franzen, § 386 AO RN 32.

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