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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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In vielen Steuerfahndungsverfahren stellt sich heraus, daß es an einer ordnungsgemäßenBuchführung fehlt, so daß die Finanzverwaltung die Buchführung in der Regel verwirft undnach § 162 AO schätzt. Diese Schätzungen werden dann zur Grundlage des strafrechtlichenVorwurfs gemacht.Gelegentlich entsteht die Situation, daß Betriebseinnahmen nicht gebucht wurden, über dieseaber präzise Kenntnisse, etwa auf der Basis von Kontrollmitteilungen, bei derFinanzverwaltung vorhanden sind. In derartigen Fällen erübrigt sich vielfach dem Grunde nachdie Schätzung, da aufgrund der Kontrollmitteilungen die fehlenden zu versteuernden Beträgeexakt nachberechnet und nachversteuert werden können. Nur wenn Zweifel dahingehendbestehen, ob durch die Kontrollmitteilungen alle bislang nicht erfaßten Betriebseinnahmenabgedeckt sind, rechtfertigt sich eine Zuschätzung. Ist die Buchführung nicht ordnungsgemäß,kann sie nicht den Beweiswert nach § 158 AO haben, so daß der Weg für eine Zuschätzungerlaubt ist 349 . In derartigen Fällen kann selbst eine formell ordnungsgemäße Buchführunggegebenenfalls <strong>im</strong> Wege der Nachkalkulation überspielt werden 350 .Typisch für Schätzungsfälle sind auch diejenigen, in denen die Buchführung tatsächlich nuraus einer Sammlung von Belegen besteht oder aber selbst diese noch nicht einmal(vollständig) vorhanden sind 351 . Dann fehlt es schlechthin an einer (ordnungsgemäßen)Buchführung, so daß es keine Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen gibt, deren Beweiskraftzunächst gemäß § 158 AO von Seiten der Finanzverwaltung verworfen werden müßte 352 .Hierbei drängt sich die Frage auf, ob die in der Schätzung <strong>im</strong>manente Ungewißheit überhauptGrundlage für ein Strafverfahren sein kann. Bejahendenfalls wirft sich sogleich die weitereFrage auf, ob Schätzungen auch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren wegen der Besonderheiten diesesVerfahrens, namentlich der Schriftlichkeit und der fehlenden Unmittelbarkeit, abgeurteiltwerden können.Im nachfolgenden soll daher zunächst auf die Schätzungsmethoden eingegangen werden umsodann deren Tauglichkeit für ein strafrechtliches Verfahren zu erörtern.a) Schätzungen349 Joecks, wistra 1990, 52 ff., 53; Dörn, Stbg 1993, 257 ff., 306 ff., 306, 307; Dörn, wistra 1994, 290 ff., 292.350 BFH, BStB1 1983 11, 618, FG Saarland, EFG 1984,5, BFH, BStB1 1984 H, 88; Streck, Tz. 960 f.; Blumers/Frick/MüllerD.156; Joecks, wistra 1990, 52 ff., 53.351 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 53.352 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 53.

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