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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verteidigung hierauf einstellen kann. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht des Richters. Denn dieFürsorgepflicht ist ein Einzelelement eines fairen Verfahrens, das wiederum auf demRechtsstaatsprinzip beruht 1032 . Zwar ist das Prinzip des fair trial in der StPO nicht ausdrücklichgeregelt, allerdings seinem Grundgedanken nach in verschieden Normen enthalten 1033 . DasGebot des fair trial ist aber insgesamt Auslegungsrichtschnur für den Richter 1034 . <strong>Der</strong> Richtermuß daher in derartigen Fällen, in denen häufig auch die gesamte Verteidigung nicht oder nurnoch eingeschränkt mit Blick auf die Absprache agiert, die Verteidigung darauf hinweisen, daßein anderes als das abgesprochene Strafmaß in Betracht kommt. Dann kann die Verteidigungdie ggf. erforderlichen Beweisanträge noch stellen oder entsprechend ausführlich plädieren.Halten sich also Staatsanwaltschaft und Verteidigung an die Absprache, so muß der Richterdarauf hinweisen, daß er ein höheres Strafmaß in Betracht ziehe, damit sich die Verteidigunghierauf entsprechend einstellen kann.Noch eindeutiger ist m.E. der Fall, in dem der Richter bei der Absprache beteiligt war und derDeal einvenehmlich zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung vereinbart wurde:Hier kann von einem fairen Verfahren nur die Rede sein, wenn sich alle Absprachebeteiligtenan die Absprache halten. Pacta sunt servanda 1035 ist zwar ein zivilrechtlicher Grundsatz,jedoch kann eine einvernehmliche strafrechtliche Absprache wegen des Grundsatzes des fairtrial ähnliche Wirkungen haben 1036 . Zwar ist diese Absprache nicht einklagbar, jedoch dasVerfahren bei Nichteinhaltung der Absprache nicht fair geführt. Insbesondere kommt einVerstoß gegen § 136 a in Betracht 1037 , soweit eine Täuschung des Angeklagten vorliegt 1038 .Schließlich ist <strong>im</strong> übrigen faktisch eine solche einseitige Abweichung von einer Absprache nureinmal mit einem Verteidiger möglich: Danach wird das Vertrauensverhältnis gestört sein,1031 BGH, wistra 1990, 319 ff..1032 KK-Pfeiffer, Einl. RN 28.1033§§ 338 Nr. 8, 350.1034KK-Pfeiffer, Einl. RN 28.1035Verträge sind einzuhalten.1036ebenso KK-Pfeiffer, Einl. RN 29 a.1037ebenso Schmidt-Hieber, RN 242; BGHSt 14, 190 = NJW 1960, 1212; Anmerkung Grünwald, NJW 1960, 1941; BGHSt1, 387; BGHSt 20, 268.1038Soweit das Gericht eine Strafmilderung für den Fall eines Geständnisses dem Angeklagten in Aussicht stellt, istgrundsätzlich eine solche Inaussichtstellung nur zulässig, wenn das Gericht aufgrund einer Zwischenberatung dieseInaussichtstellung unter den Vorbehalt stellt, daß der weitere Verlauf der Hauptverhandlung nicht zu anderenErgebnissen führt und diesen Vorbehalt dem Angeklagten unmißverständlich verdeutlicht. Weiter muß in einemderartigen Fall das Gericht in dem Fall, in dem es aufgrund der Hauptverhandlung zu einem anderen Ergebnis gelangt,hierauf nach § 265 hinweisen (Schmidt-Hieber, RN 243).Wird dem Beschuldigten jedoch vorbehaltlos für sein Geständnis eine Strafmilderung versprochen, kann hierin eineTäuschung liegen mit der Rechtsfolge, daß das aufgrund des Strafmilderungsversprechens abgelegte Geständnis einemVerwertungsverbot nach § 136 a Abs. 3, Satz 2 unterliegt (LR-Meyer, § 136 a RN 31; Grünwald NJW 1960, 1941;Schmidt-Hieber, RN 244; OLG Hamm, MDR 1984, 1043). § 136 a erfordert allerdings, daß die Wahrheit bewußt undabsichtlich entstellt wird; dies dürfte kaum nachzuweisen sein. Die bindende Zusage einer Strafmilderung für den Falldes Geständnisses ist jedenfalls aber ein Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils i.S.d. § 136 a Abs. 1,Satz 3, 2. Alt.. Denn die endgültige Entscheidung des Gerichts darf erst nach der Beweisaufnahme erfolgen.

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