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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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zweifelhaft ist, ob es sich um einen nicht unterschriebenen Entwurf eines <strong>Strafbefehl</strong>s handelt,der nur versehentlich dem Angeklagten zugestellt wurde 658 .Soweit einzelne inhaltliche Voraussetzungen des § 409 Abs. 1 nicht beachtet wurden, geltenhinsichtlich der Folgen grundsätzlich die allgemeinen Regeln für die Wirksamkeit einerAnklageschrift bzw. einer rechtlichen Entscheidung 659 . Soweit gegen einen derartigen<strong>Strafbefehl</strong> dann Einspruch eingelegt wird, sind also etwaige Mängel in gleicher Weise wiesolche des Eröffnungsbeschlusses 660 relevant 661 662 .Wird der <strong>Strafbefehl</strong> rechtskräftig, sind Mängel hinsichtlich der Bezeichnung desBeschuldigten nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 solange bedeutungslos, wie sich aus denübrigen Angaben zweifelsfrei die Identität des Beschuldigten ergibt 663 .Fehlt die Festsetzung der Rechtsfolgen nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, so ist der <strong>Strafbefehl</strong>unwirksam und schlechterdings unbeachtlich 664 .Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nach § 409 Abs. 1 Nr. 7 begründet in analogerAnwendung der §§ 35 a, 44 Satz 2 ein Recht auf Wiedereinsetzung 665 .Ist der <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren Angeklagte ein Ausländer bzw. nicht der deutschen Sprachemächtig, sollte die Belehrung nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 in der entsprechenden Sprachedes Beschuldigten mitübersandt werden, da die Belehrung nach § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7dazu dient, das rechtliche Gehör zu gewährleisten, Art. 103 Abs. 1 GG 666 . Zwar wird einemnicht der deutsche Sprache Mächtigen grundsätzlich zugemutet, sich bei schriftlicherBelehrung selbst um eine Übersetzung zu bemühen 667 , wegen der Bedeutung des rechtlichenGehörs und den be<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren erwachsenden Konsequenzen muß m.E. eineentsprechende Belehrung in der amtlichen Landessprache des Beschuldigten vorgeheftetsein. Denn der <strong>Strafbefehl</strong> steht, wenn er rechtskräftig wird, einem Urteil gleich, § 410 Abs. 3.658 OLG Saarbrücken, VRS 21, 217; Müller, S. 79.659 Müller, S. 79.660 Eingehend hierzu LR-Rieß, § 207 RN 55 ff..661 Schorn, S. 70; Müller, S. 79; LR-Gössel, § 409 RN 3.662 Vgl. oben, S. 55 ff, 56 ff.663 LR-Gössel, § 409 RN 7; Erbe, S. 183; Müller, S. 79.664 OLG Düsseldorf, wistra 1984, 200; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 7; LR-Gössel, § 409 RN 16; Müller, S. 79.665 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 9; KMR-Müller, § 409 RN 9; LR-Gössel, § 409 RN 24; Müller, S. 79.666 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 35 a RN 9; BVerfGE 42, 120 = NJW 1976, 1021; LG München 11, NJW 1972, 405;weitergehend noch BVerfGE 40, 95 = NJW 1955, 1597.

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