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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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19. Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens ist die Rücknahmemöglichkeit gleich zweifach geregelt:Erstens gilt die Zurücknahmevorschrift des § 302 Abs. 1 Satz 1 über § 410 Abs. 1 Satz 2entsprechend.Zweitens statuiert § 411 Abs. 3 Satz 1, daß der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils <strong>im</strong>ersten Rechtszug zurückgenommen werden kann.Da nach § 411 Abs. 3 Satz 2 § 303 entsprechend gilt, kann in beiden Fällen eineZurücknahme des Rechtsmittels, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlungergeht, was aufgrund des Einspruchs durch Hauptverhandlung hier geschieht, nach Beginnder Hauptverhandlung nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Gegners erfolgen. Damit sind beideRegelungen inhaltlich identisch. <strong>Der</strong> Gesetzgeber ist hier zwar nicht unbedingt gefordert, diedoppelte Lösung der Rücknahmemöglichkeiten zu korrigieren, da an sich diese Parallelität, diewiderspruchsfrei ist, unschädlich ist. Es spricht allerdings nicht für die Qualität desGesetzgebungsverfahrens, daß solche Parallelitäten vorkommen.

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