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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Im Steuerstrafverfahren kann der von der BuStra gestellte <strong>Strafbefehl</strong>santrag von dieserzurückgenommen werden, bis die Hauptverhandlung nach § 408 Abs. 2 anberaumt oderEinspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> erhoben wird, §§ 400, 406 Abs.1 AO. Mit Anberaumung derHauptverhandlung oder Einspruchseinlegung geht die Rücknahmebefugnis auf dieStaatsanwaltschaft über 1152 .Hinzuweisen ist noch darauf, daß die Klagerücknahme der Staatsanwaltschaft dieEinspruchseinlegung des Angeklagten voraussetzt. Denn § 411 Abs. 3 Satz 1 setzt - wie auchdie übrigen Absätze des § 411 - einen zulässigen Einspruch des Angeklagten voraus 1153 .Keinesfalls kann die Staatsanwaltschaft nach § 411 Abs. 3 Satz 1 den antragsgemäßerlassenen <strong>Strafbefehl</strong> einfach durch Klagerücknahme beseitigen, wenn kein Einspruchvorliegt. Denn damit würde der Staatsanwaltschaft ein gesetzlich nicht vorgesehenesEinspruchsrecht zustehen. Sie würde auch damit die urteilsersetzenden Wirkungen demantragsgemäß erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> nach § 410 Abs. 3 entziehen können, wenn nur derAngeklagte den <strong>Strafbefehl</strong> wirksam werden lassen wollte, die Staatsanwaltschaft jedochdiesen innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 410 Abs. 1 durch Klagerücknahmewieder zunichte machen könnte.4. Einspruchsrücknahme, § 411 Abs. 3§ 411 Abs. 3 statuiert auch für den Angeklagten die Möglichkeit der Einspruchsrücknahme undzwar ebenfalls bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zust<strong>im</strong>mung derStaatsanwaltschaft, danach bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils mit Zust<strong>im</strong>mungderselben. Diese Zurücknahmemöglichkeit des Rechtsbehelfs des Angeklagten entspricht derZurücknahmemöglichkeit eines Rechtsmittels nach § 302 <strong>im</strong> Regelverfahren.<strong>Der</strong> Angeklagte verzichtet damit unwiderruflich auf (weiteres) rechtliches Gehör nach Art. 103Abs. 1 GG und auf die Aburteilung aufgrund einer mündlichen Hauptverhandlung, Art. 6 Abs. 1MRK.Umstritten ist allerdings die Frage, ob eine Einspruchsrücknahme noch nach Rückverweisungeiner <strong>Strafbefehl</strong>ssache durch das Rechtsmittelgericht zulässig ist 1154 . Müller weist zutreffend1152 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 156 RN 4.1153 Müller, S. 93.1154 Bejahend BayObLG, GA 1982, 325, 326; OLG Hamm, MDR 1980, 151; LG Osnabrück, Rechtspfleger 1979, 27;Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 21; Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 9; KMR-Müller, § 411 RN 22; LR-Gössel,

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