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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Verbindung wegen Übertretungen oder leichterer Vergehen, z.B. zählte dazu nicht Diebstahl,Unterschlagung oder Betrug 199 .Im Jahr 1921 wurde die Anwendung des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens für alle Vergehen zugelassen,bei der Geldstrafe fiel die Höchstgrenze weg 200 .Die Emminger-Verordnung von 1924 erweiterte den Katalog der möglichen Rechtsfolgen aufFreiheitsstrafen bis zu drei Monaten 201 .Nach weiteren Änderungen wurde 1942 auch die Ahndung von Verbrechen durch <strong>Strafbefehl</strong>zugelassen 202 . Diese kriegsbedingte Erweiterung wurde 1950 wieder gestrichen 203 . Seit dem01.01.1975 fiel die Festsetzung von Freiheitsstrafe <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren wieder weg 204 .Auch <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren zum StVAG 1987 hat die Bundesregierung entgegen einerAnregung des Bundesrates 205 darauf verzichtet, in den Gesetzentwurf eine Ausdehnung des<strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens auf Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetztwird, aufzunehmen 206 . Begründet wurde dies damit, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafeunter 6 Monaten nach § 47 Abs. 1 StGB die Ausnahme darstelle. Ob besondere Umstände,die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen können, die Verhängung einer Freiheitsstrafeunerläßlich machen, könne aber nur aufgrund einer Hauptverhandlung und geradenicht in einem summarischen Verfahren aufgrund der Aktenlage entschieden werden 207 .Sinngemäß den gleichen Bedenken begegnet die heutige Regelung, weil die nach § 56 StGBzu stellende Prognose aufgrund der Aktenlage kaum möglich ist. M.E. sollte daher dieFreiheitsstrafe als Sanktion <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren oder aber die Bindung an dieBewährungsstrafe entfallen, da die Prognose nur durch Aktenlektüre, i.d.R. kaum zu erstellenist, andererseits, wenn nur die Bindung an die Bewährungsstrafe entfällt, zu bedenken ist, daßeine Freiheitsstrafe <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren wohl nur selten akzeptiert werden wird. DieseSanktion ist zudem auch für kleinere und mittlere Verfahren, für die der <strong>Strafbefehl</strong> an sichgedacht ist, untypisch, so daß in den Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt,sich das Regelverfahren wegen der Atypik des Falles anbietet.199 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.200 Art. III Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte vom 11.03.1921, RGBI 1921, 231; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 883.201 § 37 der VO über Gerichtsverfassung und Strafrechtspflege vom 04.01.1924, RGBI 1924 1, 26; Meurer, JuS 1987, 882 ff.,883.202 Art 3 der VO zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13.08.1942, RGBI 1942 1, 508, Meurer, JuS 1987,882 ff., 883.203 Art 8 11 Nr. 22 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung derbürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.09.1950, BGBl. 1950, 455.204 Art 21 Nr. 104 des EG zum StGB vom 02.03.1974, BGBL 1973 1, 469.205 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 54.206 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 60.207 BT-<strong>Dr</strong> 10/1313, S. 14.

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