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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Ermessensspielräume oder die Anwendung unbest<strong>im</strong>mter Rechtsbegriffe voneinanderdivergierende Rechtsstandpunkte ermögliche 901 .Die mit einem Vergleich verbundenen Vorteile sprächen für dessen Zulässigkeit überall dort,wo das Gesetz der Finanzverwaltung einen Ermessensspielraurn gewähre 902 .Sonthe<strong>im</strong>er 903 geht ebenfalls von der Zulässigkeit von Vergleichen <strong>im</strong> Steuerrecht aus, wennein dem Gesetzmäßigkeitsprinzip ebenbürtiger Grundsatz bestehe, der die Beseitigung desZweifels oder der Ungewißheit rechtfertige und dabei auf die völlige Aufklärung der Wahrheitund damit auf die völlige Übereinst<strong>im</strong>mung mit der Rechtslage verzichte 904 . SolcheGrundsätze seien der des Rechtsfriedens und der der Rechtssicherheit 905 . Voraussetzung seiweiter eine objektive ungewisse Rechtslage 906 . Sonthe<strong>im</strong>er weist auch auf die beträchtlicheEntlastungsfunktion der Erledigung durch Vergleich für die Verwaltung und Finanzrechtsprechunghin 907 .Vogel will ebenfalls Vergleiche <strong>im</strong> Steuerrecht zulassen mit der Begründung, daß einLebenssachverhalt durch eine abstrakt generell gefaßte Norm nur unvollkommen erfaßtwerden kann, so daß der Vergleich quasi Randkorrekturen vornehmen soll 908 . Er hält einenVergleich <strong>im</strong> Rahmen dessen für möglich, was aufgrund der Auslegung noch als vertretbarerscheint 909 .Eich 910 sieht in der tatsächlichen Verständigung einen Vergleichsvertrag und hält dietatsächliche Verständigung in diesem Sinne für zulässig 911 . Denn der Vergleich alsHandlungsform verstößt nach seiner Auffassung nicht von vornherein gegen denGleichheitsgrundsatz, weil er ebenso wie ein Verwaltungsakt handlungsformneutral ist 912 .Gleichviel, ob man nun den Vergleich <strong>im</strong> Steuerrecht oder die tatsächliche Verständigung fürzulässig hält, es stellt sich die Frage, ob <strong>im</strong> Falle eines Vergleichs oder einer tatsächlichen901 Ehlers, DStR 1965, 64 ff., 66.902 Ehlers, DStR 1965, 64 ff., 67.903 Sonthe<strong>im</strong>er, S. 114 ff., 173 ff..904 Sonthe<strong>im</strong>er, S. 114 ff., 116.905 Sonthe<strong>im</strong>er, S. 114 ff., 121.906 Sonthe<strong>im</strong>er, S. 114 ff., 121.907 Sonthe<strong>im</strong>er, S. 114 ff., 173 ff., 177.908 Vogel, S. 677 ff.: Vogel will einen Vergleich über den Bereich der durch das Gesetz eingeräumten Ermessens- undFeststellungsspielräume hinaus <strong>im</strong> gesamten Steuerrecht zulassen.909 Vogel, Festschrift für Döllerer, S. 677 ff., 688.910 Eich, S. 19 ff., 43.911 Eich, S. 19 ff., 50, 51.912 Eich, S. 19 ff., 43.

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