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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Auch das Argument, daß es (zunächst) keine Hauptverhandlung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren gibt,sondern der <strong>Strafbefehl</strong> gerade ohne Hauptverhandlung erlassen wird, trägt m.E. nicht. DieSchöffen könnten daher nur sinnvoll über den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s mitberaten, würden sieden Akteninhalt kennen. Dies führt jedoch nach einer wohl überwiegenden Meinung zu derenBefangenheit 174 . Stellt man allerdings die Schöffen den Berufsrichtern gleich 175 , dann stündeeiner Mitberatung nach Akteneinsicht der Schöffen nichts <strong>im</strong> Wege.Dieses Problem hat sich jedoch insoweit überlebt, als daß durch die §§ 24, 25 GVG, dieAlleinzuständigkeit des Einzelrichters für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nunmehr gegeben ist 176 .Diese Auslegung der §§ 24, 25 GVG, die zu einer Alleinzuständigkeit des Strafrichtersgelangt, entspricht auch letztlich dem gesetzgeberischen Willen, denn Ziel der Neufassungdes § 25 GVG war es neben dem Effekt, für die Zuständigkeitsabgrenzung zwischenSchöffengericht und Strafrichter eine eindeutige verfassungsrechtliche Grundlage zu schaffen,die Einsparung von richterlicher Arbeitszeit zu erreichen 177 . Denn der Gesetzgeber erwartetesich von der Alleinzuständigkeit des Strafrichters einen -wenn auch geringen- Einsparungseffekt,der sich <strong>im</strong> wesentlichen daraus ergibt, daß <strong>im</strong> Verfahren vor dem Einzelrichter dieBeratung mit den Laienrichtern entfällt 178 .Sollte das zulässige Strafmaß nach § 407 Abs. 2 irgendwann derart erhöht werden, daß dieSchöffengerichte wieder zuständig werden könnten, so bleibt zu hoffen, daß der Gesetzgeber<strong>im</strong> Rahmen der §§ 28 ff. GVG eine klarstellende Regelung dahingehend erläßt, ob nun dieSchöffen bei dem Erlaß von <strong>Strafbefehl</strong>en mitzuwirken haben oder nicht. Denn es bleibtselbstverständlich auch vorstellbar, daß Sitzungen mit den Schöffen vorgenommen werdenund hierbei zum Beispiel die <strong>Strafbefehl</strong>santräge diskutiert werden und dabei entschieden174 statt aller: Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 30 GVG RN 2.175 so Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 30 GVG RN 2.176 Mindestens ebenso gut ließe und läßt sich (wenn man heute noch die Zuständigkeit des Schöffengerichts ann<strong>im</strong>mt) auchdas bisherige Procedere vor den Schöffengerichten durch eine Entscheidung des Vorsitzenden Richters rechtfertigen, dazum Beispiel außer in § 407 Abs. 1 Satz 1 in den Normen zum <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren <strong>im</strong>mer nur von dem Richter undnicht mehr von dem Schöffengericht oder dem Vorsitzenden Richter des Schöffengerichts gesprochen wird. So heißt esbeispielsweise in § 408 Abs. 2: "Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, so lehnt erden Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s ab". M.E. liegt die Lösung dieses Problems darin, daß zwar § 410 Abs. 3 den rechtskräftigen<strong>Strafbefehl</strong> dem Urteil gleichstellt, den Erlaß jedoch nicht der Hauptverhandlung. Konsequent ist es dann für die gesparteHauptverhandlung auch die Schöffen zu sparen. § 410 Abs. 3 ist eine gesetzliche Gleichstellung der Wirkungen desrechtskräftigen <strong>Strafbefehl</strong>s mit den Wirkungen des rechtskräftigen Urteils, dennoch kommen beide Verfahren auf unterschiedlichenWegen zum gleichen Ergebnis. Durch die Hintertür kann nun nicht wieder das eingeführt werden, was derGesetzgeber eigentlich sparen wollte: Die Hauptverhandlung und damit verbunden die Mitwirkung der Schöffen.Somit ist der Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s allein durch den Vorsitzenden des Schöffengerichts <strong>im</strong> Ergebnis rechtmäßig. Eineentsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber wäre jedoch wünschenswert.177 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 12/1217, S. 46; Hohendorf, wistra 1994, 294 f., 295.178 BT-<strong>Dr</strong>ucks. 12/1217, S. 46; Hohendorf, wistra 1994, 294 f., 295.

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