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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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wie <strong>im</strong> Anklageverfahren kommen, muß sie einen überzeugenden <strong>Strafbefehl</strong> leisten. Diesgelingt jedoch nur, wenn sie den <strong>Strafbefehl</strong>santrag so gut formuliert, daß der Beschuldigtesich keine Chancen bei der Hauptverhandlung ausrechnet. Daher muß unter dem Blickwinkelder Akzeptanzfunktion die Strafverfolgungsbehörde auf alle vorgetragenen oder zuerwartenden Argumente des Beschuldigten <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sentwurf eingehen.d) Ableitung des notwendigen Inhalts des <strong>Strafbefehl</strong>s aus § 370 AO<strong>Der</strong> notwendige Inhalt eines <strong>Strafbefehl</strong>s ergibt sich aus § 370 AO. Denn eineSteuerverkürzung <strong>im</strong> Sinn des § 370 AO ist eine Minderung des Steueraufkommens durch diein dieser Blankettvorschrift i.V.m. den Besteuerungstatbeständen beschriebenenTathandlungen der Steuerunehrlichkeit. Ob also Steuern verkürzt sind oder nicht, ergibt einVergleich des Steuer-Solls, d.h. der aus dem gesetzlichen Tatbestand geschuldeten Steuer,mit dem Steuer-Ist, das infolge der Steuerunehrlichkeit des Steuerpflichtigen festgesetzt und/oder entrichtet worden ist 332 .Damit muß denknotwendig das Soll dem Ist und die jeweilige Differenz <strong>im</strong> Strafvorwurferhoben, d.h. ausdrücklich dargestellt sein. Damit müssen in einer Anklageschrift und auch ineinem <strong>Strafbefehl</strong> Soll und Ist sowie die sich daraus ergebende Differenz dargestellt werden.Dies muß aber auch für jedes Jahr bzw. bei Umsatzsteuervoranmeldungen für jedenVoranmeldungszeitraum gesondert aufgeführt werden. Denn der strafrechtliche Vorwurf gehtnicht dahin, in mehreren Jahren x DM hinterzogen zu haben, sondern aufgrund derBlankettvorschrift des § 370 AO i.V.m. den jeweiligen Besteuerungstatbeständen muß aufjedes Jahr bzw. auf jeden Veranlagungszeitraum separat abgestellt werden. So kannhinsichtlich der Einkommensteuer nicht die Anklage oder der <strong>Strafbefehl</strong> dahingehend lauten,in 5 Jahren 200.000,-- DM verkürzt zu haben, sondern es muß wegen derAbschnittsbesteuerung für jeden Veranlagungsabschnitt das Soll, das Ist und die Differenzausdrücklich aufgeführt werden.Dies folgt auch aus dem Sinn und Zweck des § 370 AO. Denn der Erfolg derSteuerhinterziehung liegt nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach in einerSubtraktion des tatsächlich festgesetzten oder gezahlten Betrages von dem, was unterZugrundelegung des wahren Sachverhaltes hätte festgesetzt werden oder gezahlt werdenmüssen 333 .Dies folgt auch aus dem Gedanken, daß nach Auffassung des BGH ein Strafurteil wegen einerSteuerhinterziehung erkennen lassen muß, welches steuerlich erhebliche tatsächliche332 Eich, S. 53.

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