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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Wie <strong>im</strong> Regelverfahren nach § 230 besteht auch in der Hauptverhandlung nach Einspruch desAngeklagten <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren eine allgemeine Anwesenheitspilicht desAngeklagten 1134 . Soweit das Gericht nicht gemäß § 236 das persönliche Erscheinen desAngeklagten anordnet, muß der Angeklagte nicht persönlich erscheinen 1135 . <strong>Der</strong> Angeklagtekann sich vielmehr in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger vertreten lassen.Erforderlich ist insoweit eine auf den Verteidiger ausgestellte schriftliche Vollmacht, derseinerseits Untervollmachten erteilen kann, soweit dies nicht in der Vollmacht ausgeschlossenist. Die Untervollmachten bedürfen dann keiner weiteren Schriftform 1136 .Eine Vertretung durch den Verteidiger ist jedoch dann trotz vorliegender Vollmachten nichtzulässig, wenn der Angeklagte seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlichzum Ausdruck gebracht hat 1137 .Diese Vertretungsmöglichkeit gilt auch <strong>im</strong> Berufungsrechtszug 1138 und <strong>im</strong> ganzen folgendenVerfahren, auch nach Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache durch dasRevisionsgericht 1139 .Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Angeklagten nach § 236 hebt sein Recht,sich vertreten zu lassen, nicht auf 1140 . Müller hält es für dogmatisch unverständlich, warum dieVertretungsrechte des Verteidigers hier weitergehen als <strong>im</strong> Regelverfahren oder <strong>im</strong>Berufungsverfahren 1141 . Müller sieht als ratio der erweiterten Vertretungsbefugnis desVerteidigers nur die summarische Struktur des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens bzw. die moderne“Auflockerung des Verfahrens" 1142 , die auch das Einspruchsverfahren nach dem OWiG 1143kennzeichnet 1144 . Müller ist der Meinung, daß die Anwesenheitspflicht der StPO demAngeklagten den Anspruch auf rechtliches Gehör sichert, so daß er die Aufweichung der1134 Müller, S. 91.1135 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 14; Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 12; LR-Gössel, § 411 RN 24; Schmidt II, § 408RN 13; Rieß, ZStW, Beiheft 1978, 200.1136 OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 43.1137 OLG Karlsruhe, StV 1986, 289.1138 RGSt 66, 68; Bay 77, 177 = MDR 1978, 510; OLG Zelle, NJW 1970, 906; OLG Düsseldorf, JurBüro 1985, 1352; NStZ1984, 524; OLG Köln, StV 1981, 119; Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 4.1139 Zweifelnd insoweit OLG Köln, AnwBl. 1964, 325.1140 Bay 77, 177 = MDR 1978, 510; OLG Düsseldorf, StV 1985, 52; OLG Frankfurt, StV 1983,268; OLG Hamburg, NJW 1968,1687; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, 43; Küper, NJW 1969,493.1141 Müller S. 91, 92.1142 LR-Schäfer (23. Auflage), § 411 RN 12.1143 Vgl. § 73 OWiG.1144 Müller, S, 92.

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