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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Ist der <strong>Strafbefehl</strong> aufgrund eines unwirksamen <strong>Strafbefehl</strong>santrages erlassen, so stellt sichwegen der Doppelfunktion des <strong>Strafbefehl</strong>s, der einerseits <strong>im</strong> Entwurfsverfahren denAnforderungen einer Anklageschrift gerecht werden mußte, und nach dem Erlaß denAnforderungen an ein Urteil gerecht werden muß, hier die Frage, ob es sich hier um einlediglich fehlerhaftes oder gar nichtiges Urteil handelt.Hierbei ist grundsätzlich festzustellen, daß Urteile regelmäßig Rechtskraftwirkung haben. Nurausnahmsweise sind Urteile dermaßen fehlerhaft, daß sie nichtig sind. Hierbei ist jedochschon umstritten, ob es überhaupt die Möglichkeit von nichtigen Urteilen gibt. Eine Meinungschließt insoweit aus dem Stillschweigen des Gesetzes zu nichtigen Urteilen und aus denRegelungen der Urteilsanfechtungen in der StPO, die selbst bei schwerenVerfahrensmängeln nur von einer Anfechtbarkeit des Urteils ausgehen, daß es keinenichtigen Urteile gebe, sondern vielmehr sämtliche Urteile per se Bestand hätten 256 .Demgegenüber ist die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur der Meinung, daß esgrundsätzlich auch unwirksame Urteile gibt 257 . Danach gibt es Urteile, die so schwere Mängelaufweisen, daß sie "mit absoluter Nichtigkeit" behaftet sind. Peters konstatiert zwar, daß mitRücksicht auf die Autorität der Gerichte und ihrer Urteilssprüche und aus Gründen derRechtssicherheit die Nichtigkeit eines Urteils nur in äußersten Ausnahmefällen anerkanntwerden kann. Er ist insoweit der Auffassung, daß es sich bei der Nichtigkeit eines Urteils umeinen Unterfall eines fehlerhaften Staatsaktes handelt, der sich dadurch kennzeichnet, daß ermit besonderen Rechtsgarantien und besonderer Wirkkraft verbunden ist 258 . Die Nichtigkeiteines Urteils kann nur auf solchen Mängeln beruhen, bei denen der Bestand des Urteils fürdie Rechtsgemeinschaft unerträglich wäre. Es muß sich also um solche Mängel handeln, beidenen die Aufrechterhaltung des Urteils der Autorität des Rechts und der Rechtspflege mehrAbbruch täte, als die Anerkennung der Nichtigkeit 259 . Es sind solche Urteile, die dem Geisteder StPO in schwerster Weise widersprechen und in ihren Folgen nicht hingenommen werdenkönnen 260 . Die Mängel können inhaltlicher 261 , formaler 262 und inhaltlichformaler 263 Art sein.256 Kries, S. 123; Ullmann, S. 601 ff.; Graf zu Dohna, S. 221; Sarstedt, JR 1956, 35 1; Grünwald, ZStW 1976, 250.257 Peters, S. 449 ff., 450.258 Peters, S. 449 ff., 450; Sauer, S. 438 Anm. 3; Gerlandt, S. 294; Kein, S. 196; Henkel, S. 306, von Hippel, S. 375; Schäfer,S. 144; Schneider, MDR 1956, 465; Spendel, ZStW 1967, 561 und JZ 1958, 547, Luther ZStW 1970, 87; RGSt 40, 273;BGH, MDR 1954, 400; BGH NJW 1960, 2108.259 Peters, S. 449 ff., 450.260 RGSt 40, 273.261 Inhaltliche Mängel machen ein Urteil nichtig, wenn die getroffene Entscheidung unter keinen Umständen richtig seinkann. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung außerhalb aller Diskussionsmöglichkeiten steht. Ihr Mangel mußjedem offensichtlich sein, d.h. der Mangel muß ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage sofort auffallen (Peters, S.449 ff., 450). In sich, d.h. aus ihrem unmittelbaren Inhalt heraus muß die Entscheidung unerträglich sein. Es genügt alsonicht, wenn die Entscheidung unter Hinzufügung der außerhalb des Urteils zu treffenden Feststellungen als falscherscheint. Peters gibt insoweit das Beispiel des <strong>Dr</strong>eizehnjährigen, der mit falschem Ausweis in die Bundesrepublikgeflüchtet ist und sich als Sechzehnjähriger ausgibt. Das Jugendgericht glaubte der Altersangabe und verurteilte den

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