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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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der Beeinträchtigung solcher Steuern, auf die die RAO nicht anwendbar war, wie z. B. aufGemeindeabgaben 46 .Nachdem bereits das VollZG vom 01.07.1869, die §§ 459-469 StPO vom 01.02.1877 und dasPreuß. Gesetz vom 26.07.1897 einzelne Schritte auf dem Wege zu einer reichseinheitlichenRegelung des <strong>Steuerstrafrecht</strong>s darstellten wurde eine erste -wenn auch unvollständige-Zusammenfassung der nach Ländern und Steuerarten überaus zersplitterten Materie <strong>im</strong> 3.Teil der RAO vom 13.12.1919 vollzogen 47 . Trotz seiner dogmatischen und systematischenMängel bildete der 3. Teil der RAO 1919 einen bedeutenden Fortschritt gegenüber demfrüheren Recht, das zunächst auf Teilgebieten noch weiter galt und durch spätereNovellengesetzgebung nach und nach abgebaut wurde 48 . Von dem materiellen<strong>Steuerstrafrecht</strong> der §§ 355 - 384 RAO 1919 war § 359 RAO 1919 von besondererBedeutung, denn er best<strong>im</strong>mte die Merkmale der Steuerhinterziehung, verwies jedoch wegender angedrohten Hauptstrafen "auf die einzelnen Gesetze", nach denen dasMultiplarstrafensystem 49 mit unterschiedlichen Maßstäben weitergalt 50 .Bis zum Inkrafttreten der AO 1977 galt die RAO von 1919.Bis zur ersten allgemeinen Kodifikation des <strong>Steuerstrafrecht</strong>s in der RAO von 1919 war das<strong>Steuerstrafrecht</strong> -bei aller Verschiedenheit <strong>im</strong> einzelnen- in der Weise geregelt, daß jedemSteuergesetz ein Abschnitt über Straftatbestände und Verfahrensvorschriften angegliedertwar 51 . Materiell wurde namentlich zwischen absichtlichen" oder "wissentlichen"Steuerverkürzungen ("Hinterziehung", in Württemberg: "Steuergefährdung") und anderenVergehen ("Kontrollvergehen") unterschieden 52 .Bedeutsame Änderungen des <strong>Steuerstrafrecht</strong>s brachte das Gesetz zur Änderung derReichsabgabenordnung vom 04.07.1939: Im Zusammenhang mit den 1938/39 aufgrund46 F/G/S-Franzen, Einl. RN 30.47 F/G/S-Franzen, Einl, RN 31.48 F/G/S-Franzen, Einl. RN 32.49 Das Multiplarstrafensystem sah <strong>im</strong> einzelnen z.B. wie folgt aus: Nach Art 25 BayEStG vom 31.05.1856 mußte derSteuerpflichtige, der eine unrichtige Erklärung seiner Einkünfte abgegeben hatte, mit einer Geldstrafe, die dem dreifachenVerkürzungsbetrag entsprach, <strong>im</strong> Fall der Aufdeckung rechnen. Später wurde die in einem solch festen Verhältnisstehende Geldstrafe meist durch einen Strafrahmen abgelöst. Jedoch blieben die Ausmaße solcher Strafrahmen jeweilsdurch ein Vielfaches des Verkürzungsbetrages nach unten wie auch oben beschränkt. Z.B. betrug die Geldstrafe beiHinterziehung gern. § 63 SächsEStG vom 22.12.1874 "je nach dem Grad der Böswilligkeit" das Vier- bis Zehnfache.Gleiches galt gern. § 66 PreußEStG vom 24.06.1891. Gern. Ait 70 1 WürttEStG vom 08.08.1903 hatte derVerkürzungstäter mit dem Sieben- bis Zehnfachen des Verkürzungsbetrages als Strafe zu gewärtigen. Gemäß § 43PreußErgäazungsStG vom 14.07.1893 mußte der Täter sogar mit dem Zehn- bis 25-fachen des Verkürzungsbetragesrechnen, vgl. F/G/S-Franzen, Einl. RN 26.50 F/G/S-Franzen, Einl. RN 32.51 F/G/S-Franzen, Ein1. RN 27.52 F/G/S-Franzen, Ein1. RN 27.

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