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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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sind 220 . <strong>Der</strong> Abschluß der Ermittlungen nach § 169 a setzt jedoch nach § 163 a Abs. 1 Satz 1voraus, daß der Beschuldigte vor dem Abschluß der Ermittlungen verantwortlich vernommenwurde.Nach Abschluß der Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft zu prüfen, ob der Beschuldigteeiner Straftat hinreichend verdächtig ist, § 170 Abs. 1 StPO 221 .Wird der hinreichende Tatverdacht verneint, so ist das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2einzustellen 222 .Bejaht die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht, hat sie grundsätzlich Anklagezu erheben (Legalitätsprinzip), § 152 Abs. 1 223 . Denn nur durch die Anklage kommt es zu einergerichtlichen Untersuchung (Akkusationsprinzip), § 151 224 .Nach dem gesetzlichen Modell soll zunächst geprüft werden, ob ein hinreichender Verdachteiner Verurteilung besteht, § 170 Abs. 1, anderenfalls soll das Verfahren eingestellt werden, §170 Abs. 2 (erste Einstellungsprüfung). In den Fällen, in denen der hinreichende Tatverdachtbejaht wird, soll nicht sofort eine öffentliche Klage erhoben werden, sondern vorgeschaltetsind die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 206 a und 153 ff, insbesondere die Einstellunggegen eine Auflage nach § 153 a Abs. 1 (zweite und dritte Einstellungsprüfung). Erst wenndiese zweite und dritte Einstellungsprüfung negativ ausfällt, ist Anklage zu erheben.In Steuerstrafsachen gibt die Finanzbehörde (BuStra) das Verfahren an dieStaatsanwaltschaft ab, wenn sie zwar die öffentliche Klage für gerechtfertigt hält, und deshalbjedoch selbst keinen Antrag auf Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>s nach § 400 AO stellt.2. Vernehmung des Beschuldigten<strong>Der</strong> Beschuldigte ist nach § 163 a Abs. 1 Satz 1 verantwortlich zu vernehmen und zwar vordem Abschluß des Ermittlungsverfahrens <strong>im</strong> Sinne des § 169 a.220 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 169 a RN 2.221 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.222 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.223 Kleinknecht/Meyer-Goßner § 152 RN 2.224 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 151 RN 1.

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