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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Im Schrifttum ist die Zulässigkeit der tatsächlichen Verständigung heftig umstritten. Einerseitswird zumeist die Zulässigkeit von Vergleichen <strong>im</strong> Steuerrecht abgelehnt, aber die bindendetatsächliche Verständigung doch für erlaubt gehalten, respektive zumindest eineunverbindliche Vereinbarung zwischen Finanzbehörde und Steuerpflichtigem als "praktizierteVerwaltungskunst" ausdrücklich befürwortet 885 .Die Gegner der tatsächlichen Verständigung führen ins Feld, daß die GrundsätzeGleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einen Vergleich oder ähnliches <strong>im</strong>Steuerrecht unmöglich machen. Denn nach dem Gesetzmäßigkeitsgrundsatz sei dieBesteuerung nur zulässig, sofern und soweit sie durch Gesetz angeordnet sei. Nach § 38 AOentstehe der Steueranspruch durch die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes undnach § 85 AO hätten die Finanzverwaltungen die Steuern nach Maßgabe der Gesetzefestzustellen und zu erheben 886 . Zudem fordere der Gleichheitsgrundsatz des Art 3 I GG dieGleichbehandlung aller allgemein erfaßten Steuerpflichtigen. Eine gleichmäßige Heranziehungder Steuerpflichtigen sei jedoch nicht mehr gewährleistet, wenn es nicht auf die Verwirklichungvon Steuertatbeständen sondern auf das Verhandlungsgeschick des einzelnenSteuerpflichtigen bzw. seines Vertreters ankomme 887 .Letztere Auffassung verkennt jedoch, daß es eine perfekte Gerechtigkeit und Gleichheit nichtgibt. Die Ungleichheit beginnt schon bei den Abschreibungsmöglichkeiten aller Selbständigen<strong>im</strong> Gegensatz zu den deutlich geringeren Möglichkeiten der Geltendmachung vonWerbungskosten von nichtselbständig Tätigen. Aber auch diese gesetzlich vorgeseheneUngleichheit verstärkt sich <strong>im</strong> Einzelfall durch Einfallsreichtum und Engagement dersteuerlichen Berater: Die steuervermeidende Beratung als auch die engagierteRechtsverfolgung bis zum BFH bewirken bei dem steuerlich Beratenen eine völlig andereZahllast als dies bei nicht beratenen Steuerpflichtigen der Fall wäre. Wo ist da die Gleichheit,die die obigen Autoren postulieren. M.E. wird da mit einem Verstoß gegen denGleichheitsgrundsatz argumentiert, wo doch vom Sachverhalt her Gleiches gleich undUngleiches seiner Eigenart entsprechend behandelt wird.Schließlich überzeugt auch nicht eine Angst vor versierten steuerlichen Beratern, die für dieberatenen Steuerpflichtigen gute Verhandlungsergebnisse erzielen: In unserem Rechts- undGesellschaftssystern zieht in der Regel der den Kürzeren, der sich nicht wehrt. Dies magsoziologisch beklagenswert sein, ein überzeugendes Argument, eine Ungleichbehandlung <strong>im</strong>885 Schwarz/Frotscher, § 162 Anm 11 a; Hübschmann/Hepp/Spitaler-Schick, § 204 AO RN 165 ff.; Tipke/Kruse, AO, § 201RN 5.886 Große, StBp 1986, 58; Latsch/Honemann, StBp 1980, 1 ff., 9 f.; Martens, StuW 1986, 97 ff., 102 f.; Paulick, Steuerrecht,RN 347; Hübschmann/Hepp /Spitaler- Schick, 201 AO RN 165 ff.; Schröder/Delhey, Betriebsprüfungsordnung, § 14 RN7 c; Tipke/Kruse, § 38 AO, RN 2; Tipke/Lang, Steuerrecht (13. Auflage), S. 32.887 Große, StBp 1986, 58: "Individuelle Vereinbarungen können je nach Machtstellung oder Verhandlungsgeschick desSteuerpflichtigen zu nicht gerechtfertigten unterschiedlichen Behandlungen führen".

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