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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hauptverfahren nur zu eröffnen ist, wenn hinreichender Tatverdacht, das heißt eineüberwiegende Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht 755 . <strong>Der</strong> höchstwahrscheinlichUnschuldige soll sich diesem für ihn auch belastenden Ritual des Strafverfahrens mit derHauptverhandlung nicht unterverfen müssen. Das Zwischenverfahren hat also insoweit reineSchutzfunktion. Die <strong>im</strong> Hauptverfahren geltenden Prozeßmax<strong>im</strong>en wie Unmittelbarkeits-,Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz gelten <strong>im</strong> Zwischenverfahren nicht 756 . <strong>Der</strong>Ermittlungsgrundsatz gilt hingegen auch <strong>im</strong> Zwischenverfahren, § 55 Abs. 2 757 .Auch wenn nun in der StPO nicht ausdrücklich das Zwischenverfahren auch für das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren vorgesehen ist, so kann aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelungjedoch nicht geschlossen werden, daß das Zwischenverfahren für das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenausgeschlossen sei. Die Strafprozeßordnung regelt nur einige wenige Verfahrensgänge <strong>im</strong>Detail, <strong>im</strong> übrigen läßt sie dem Richter einen weiten Gestaltungsspielraum 758 . Soweit alsoAnalogien oder Neuerungen nicht gegen Prozeßmax<strong>im</strong>en verstoßen und keine anderenabweichenden Regelungen fixiert sind, ist der Rechtsfortbildung durch Richterrecht keineGrenze gesetzt. Entsprechend wird auch in der Literatur - soweit ersichtlich - die Durchführungeines <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahrens nicht für unzulässig gehalten. Vielmehr dessenDurchführung zumindest gedanklich als Notwendigkeit erachtet 759 .Da aber schon <strong>im</strong> Regelzwischenverfahren das Gericht nur einzelne Beweiserhebungen vonAmts wegen anordnen kann, nicht jedoch umfassende Beweiserhebungen durchführen darf,bis eine eventuell unschlüssige Anklageschrift schlüssig ist 760 , muß diese Begrenzung vonErmittlungen um so mehr für das <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren gelten. Denn die analogeAnwendung des § 202 kann auch <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahrens nur zueinzelnen Beweiserhebungen berechtigen, also nur zu bloßen Ergänzungen eines bereits vonder Staatsanwaltschaft bzw. BuStra weitgehend aufgeklärten Sachverhalts führen 761 , so zumBeispiel bei Unzulänglichkeit einzelner, aufgeführter Beweismittel. Es kann aber in dem<strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren nicht darum gehen, offensichtliche Mängel des Vorverfahrenszu beheben, indem erhebliche Teile des Ermittlungsverfahrens durch den Richter durchgeführtwerden und so dieser unschlüssige <strong>Strafbefehl</strong> vervollständigt und schlüssig gemacht wird 762 .755 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 203 RN 1, 2.756 Rönnau, S. 136.757 LR-Schäfer, Einl, Kapital 13, RN 45; Rönnau, S. 136.758 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 238 Rn 4 ff..759 Müller, s. 81.760 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 202, RN 1.761 Allgemein hierzu KMR-Paulus, § 202, RN 5 ff; Müller, S. 66; LR-Rieß, § 202, RN 3; Gössel, S. 115.762 Müller, S. 66.

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