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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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wichtig, wie dessen Umgrenzungsfunktion. Denn der Angeklagte hat bis dahin möglicherweiseerst die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Vorladung zu einer polizeilichenUnternehmung bzw. zu einer Vernehmung bei der BuStra erhalten. Aus der Einleitungsverfügungdes Strafverfahrens konnte er jedoch nur sehr vage den Tatvorwurf entnehmen. Aus derVorladungsverfügung konnte er wahrscheinlich nichts entnehmen außer den Umstand, daß erdamit die Gelegenheit zur Äußerung und damit rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GGerhielt. In der Regel werden die Beschuldigten nur den Personalienbogen ausfüllen undzurücksenden und keine weiteren Angaben zur Sache machen. Mehr empfiehlt sich auch ausVerteidigersicht nicht, wenn man bis dahin keine Akteneinsicht hatte. Die nicht verteidigtenBeschuldigten jedenfalls bekommen selbst keine Akteneinsicht, nur der Rechtsanwalt alsderen Strafverteidiger kann Akteneinsicht erhalten 651 .Aus den <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> gelieferten Informationen kann der Angeklagte dann ersehen, ob undwie er sich gegen den Tatvorwurf verteidigen kann. Dem dienen insbesondere die in § 409Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1-5 aufgelisteten inhaltlichen Anforderungen an den <strong>Strafbefehl</strong>. DieTatbestandsmerkmale der angeklagten Tat werden daher <strong>im</strong> Strafbehlsantrag ebensodargestellt wie <strong>im</strong> Anklagesatz, § 200 Abs. 1 Satz 1, den er ersetzt 652 . Denn nach demEinspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> muß sich aus diesem der verlesbare Anklagesatzergeben 653 .Erlassen ist der <strong>Strafbefehl</strong>, wenn er die Unterschrift des Richters trägt 654 . BloßeNamenszeichen oder Fax<strong>im</strong>ilestempel genügen insoweit nach einer Auffassung nicht 655 . Nachanderer Auffassung genügt ein Hand- oderFax<strong>im</strong>ilezeichen dann, wenn daraus die Person desRichters zweifelsfrei festgestellt werden kann 656 .Fehlt die Unterschrift, ist dies bedeutungslos, wenn feststeht, daß der Richter den <strong>Strafbefehl</strong>in dieser Form erlassen wollte 657 . Die fehlende Unterschrift ist allerdings dann schädlich, wenn651 RGSt 72, 268, 275; KG JR 1965, 69; OLG Düsseldorf, JZ 1986, 508; Schleswig SchlHA 1952, 50; OLG Stuttgart, NStZ1986, 45, 46; KK-Laufhütte, § 147 RN 2, 8; Lüttger, NJW 1951, 744; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 147 RN 3; a.A.:Frohn, GA 1984, 564.652 OLG Düsseldorf, VRS 1974,278; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 4.653 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 4.654 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 12.655 Müller, S. 78.656 KG, VRS 26, 445; LR-Gössel, § 409 RN 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 409 RN 13; OLG Saarbrücken, NJW 1973,2041 für den Bußgeldbescheid;657 KK-Meyer-Goßner, § 409 RN 14; LR-Gössel, § 409 RN 35; Schlüchter, S. 877; Erbe, S. 185; Müller, S. 79.

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