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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Strafbefehl</strong> durch den zuständigen Richter erlassen wird. Er braucht also mit einer Zustellungeines <strong>Strafbefehl</strong>s nicht zu rechnen, folglich auch keine entsprechenden Vorkehrungen <strong>im</strong>Sinne von Vertretungen zu schaffen, auch bei längerer Abwesenheit.2. Entscheidung des GerichtsLegt der Angeklagte den Einspruch verspätet ein oder ist der Wiedereinsetzungsantragunbegründet oder ist der Einspruch aus anderen Gründen unzulässig, so wird er ohneHauptverhandlung durch Beschluß verworfen 1108 . Gegen diesen Beschluß, der den Einspruchals verspätet oder aus sonstigen Gründen als unzulässig verwirft, kann der Angeklagte eineeinfache Beschwerde nach § 304 erheben 1109 . In den Fällen, in denen der Antrag aufWiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, steht dem Angeklagten allerdingsnach § 46 Abs. 3 die sofortige Beschwerde zu 1110 .Da der Einspruch keiner Begründung bedarf 1111 , prüft das Gericht nur die Zulässigkeit desEinspruchs. Ist der Einspruch zulässig, ergeht jedoch kein gesonderter Bescheid hierüber.Das Gericht setzt vielmehr automatisch, d.h. von Amts wegen, den Termin zurHauptverhandlung fest und lädt den Angeklagten sowie den Verteidiger und die möglichenZeugen. Für die Hauptverhandlung gelten dann die allgemeinen Vorschriften der §§ 213 ff. 1112<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag ersetzt in diesem Fall die Anklageschrift, der erlassene <strong>Strafbefehl</strong>übern<strong>im</strong>mt die Funktion des Eröffnungsbeschlusses 1113 .In der Hauptverhandlung verliest dann der Vertreter der Staatsanwaltschaft nach § 243 Abs. 3Satz 1 als Anklagesatz die sich aus dem antragsgemäß erlassenen <strong>Strafbefehl</strong> ergebendenBeschuldigungen. Dies bedeutet, daß der Staatsanwalt nicht den gesamten <strong>Strafbefehl</strong>,sondern nur die sich aus dem <strong>Strafbefehl</strong>santrag und dem <strong>Strafbefehl</strong> ergebenden1107 BVerfGE 34, 154 ff., 156; 40, 88, 91; LR-Wendisch, § 44 RN 31-33; Müller, S. 88.1108 BGHSt 9, 272, 279; Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 1; LR-Gössel, § 411 RN 3; Schmidt II, § 410 RN 2; Müller, S. 88.1109 KG 1955, 432; OLG Köln, GA 1956, 432; KK-Müller (l. Auflage), § 411 RN 1; KMRMüller, § 411 RN 3,LG Dortmund, NJW 1957,1731; Fritzsche, DRiZ 1980,142;1110 Schorn, S. 101, Müller, S. 88, Fußnote 313.1111 EineEinspruchsbegründung, gegebenenfalls durch einen weiteren Schriftsatz, der nicht fristgebundeneingereicht werden muß, da hierfür nicht die Zweiwochenfrist des § 410 Abs. 1 gilt, empfiehlt sich m.E.insbesondere in komplizierteren Wirtschaftsstrafsachen, da sich dann das Gericht und die Staatsanwaltschaftvor dem Hauptverhandlungstermin mit der rechtlichen oder tatsächlichen Problematik auseinandersetzenkann.1112 Kleinknecht/Meyer, § 411 RN 3.1113 BGHSt 23, 280; OLG Düsseldorf, VRS 1974, 278; OLG Zweibrücken, MDR 1987, 164; einschränkend insoweit:LR-Gössel, § 408 RN 39, der der Auffassung ist, daß der <strong>Strafbefehl</strong> nur einzelne Wirkungen des Eröffnungsbeschlussesübem<strong>im</strong>mt.

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