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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hauptverhandlung unentschuldigt ausgeblieben ist und auch nicht wirksam nach § 411 Abs. 2vertreten ist 1188 . Erstreckt sich die Hauptverhandlung über mehrere Verhandlungstage, ist esunerheblich, an welchem der Hauptverhandlungstage der Angeklagte fehlt. Die Verwerfungerfolgt dann, wenn er an einem der Hauptverhandlungstage unentschulgt ausgeblieben ist 1189 .Liegen die Voraussetzungen des § 412 vor, so muß der Einspruch verworfen werden, auchwenn die Voraussetzungen erst nach Beginn der Hauptverhandlung zur Sache festgestelltwerden 1190 . Diese Regelung <strong>im</strong> Rahmen des Rechtsbehelfseinspruchs erinnert an die für dieBerufung geltende Regelung des § 329. Die zu § 329 entwickelten Grundsätze sind dahernach zutreffender Auffassung von Müller 1191 bei der Auslegung des § 412 entsprechend zuberücksichtigen 1192 . Das Verwerfungsurteil nach § 412 ist als rein prozessuales Formalurteil zukennzeichnen, d.h. eine Verhandlung in der Sache selbst findet überhaupt nicht statt 1193 .Für das Verwerfungsurteil gelten die gleichen Grundsätze wie für das Urteil nach § 329 Abs.1 1194 . Die Verwerfung beruht auf dem Gedanken, daß der Angeklagte durch sein Ausbleibenkonkludent seinen Einspruch als zurückgenommen angesehen wissen will 1195 bzw. sein Rechtauf die Hauptverhandlung verwirkt habe 1196 .Gegen dieses Verfahren bestehen aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Bedenken.Denn der Angeklagte hatte durch die Einspruchseinlegung die Chance, eine mündlicheHauptverhandlung zu erzwingen. Wenn er nunmehr zu der erzwungenen mündlichenVerhandlung ausbleibt, braucht er sich nicht zu wundern, daß die ihm gewährte Chance seinergerichtlichen Anhörung und der Aburteilung <strong>im</strong> Rahmen einer Hauptverhandlung verfallen,wenn er verschuldet von der für ihn stattfindenden Hauptverhandlung fernbleibt. Art. 103 Abs.1 GG und Art. 6 Abs. 1 MRK verlangen nicht, daß der Angeklagte tatsächlich rechtlichesGehör erhält oder tatsächlich <strong>im</strong> Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung abgeurteiltwird, sondern sie verlangen vielmehr, daß dem Angeklagten die prozessuale Gelegenheit zurVerfügung gestellt wird, sich in der Hauptverhandlung mündlich zu äußern und <strong>im</strong> Rahmeneiner Hauptverhandlung abgeurteilt zu werden. Verpaßt es der Angeklagte, den Einspruchfrist- und ordnungsgemäß einzulegen oder verspielt er durch Versäumung der1188 Müller, S. 96.1189 LR-Gössel, § 412 RN 11; Schlüchter, S. 882; Müller, S. 96.1190 LG München I, NStZ 1983, 427.1191 Müller, S. 96.1192 OLG Frankfurt, StV 1983, 268; OLG Düsseldorf, StV 1984, 168.1193 OLG Harnburg, NJW 1965, 315; LR-Gössel, § 412 RN 1 f.; Müller, S. 96.1194 Kleinknecht/ Meyer-Goßner, § 413 RN 8.1195 BGHSt 15, 287, 289; Kleinknecht/Meyer, § 329 RN 2; LR -Schäfer (23. Auflage), § 412 RN 3; Peters, S. 630;Müller, S. 97.1196 LR-Gollwitzer, § 329 RN 77; Schmidt, Nachtr., § 329 RN 2; Rieß ZStW, Beiheft, 1978, 204.

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