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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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gerade auch auf die typischen Schwachpunkte der Justiz zielen 835 . Wirtschafts- undSteuerstrafverfahren erreichen häufig einen Umfang, der eine Absprache zwecks Abkürzungdes Verfahrens als Erlösung für alle Beteiligten erscheinen läßt 836 . Im Wirtschafts- undSteuerrecht belasten unklare materiellrechtliche Maßstäbe die Gerichte undStrafverfolgungsbehörden mit Verfahren zu Tatkomplexen, bei denen das Prinzip dermateriellen Wahrheit eine vollständige Tataufklärung <strong>im</strong> Sinn des § 244 Abs. 2 nicht mehrrealisierbar macht 837 . Verfahrensdauern in Steuer- und Wirtschaftsdelikten allein bei derStaatsanwaltschaft bzw. der BuStra von 3 bis 5 Jahren bis zum Abschluß der Ermittlungensind keine Seltenheit.In dieser Situation wird die Absprache häufig als ein geeignetes und willkornmenes Mittel zurVerfahrensvereinfachung und -beschleunigung angesehen, losgelöst davon, ob die Absprachenun zulässig ist oder nicht 838 .I. Grundsätzliche Aspekte der AbspracheAbsprachen <strong>im</strong> Bereich des Strafverfahrens bzw. <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens begegnengrundsätzlich keinen Büdenken 839 , sofern die gesetzlichen Rahmenbedinangen eingehaltenwerden 840 841 .835 Eich, S. 75; ebenso: Nestler-Tremel, DRiZ 1988, 288 f., 289.836 Dencker/Hamm, S. 62; Eich, S. 75; Hanack, StV 1987, 500 f., 501; Hassemer/Hippler, StV 1986, 360 f., 361; Seier, JZ1988, 683 f., 684; Widmaier, StV 1986, 357 f.; allgemein zur Verfahrensdauer: Moschüring, RuP 1988, 152 ff..837 Eich, S. 75; Hanack, StV 1987, 500 f., 501; Nestler-Tremel, DRiZ 1988, 288 f., 289; Widmaier, StV 1986, 357 f..838 Eich, S. 76.839 BGH, Urteil vom 20.02.1996 - 5 StR 679/95 -, der wie folgt urteilte: "<strong>Der</strong> von der Bfin. als »Absprache« bezeichneteVorgang kann mit der Revision nicht beanstandet werden. Einem Richter ist es nicht verwehrt, mit denVerfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGH StV 1988, 417, 418 m.w.N.).Gegen Rechtsgespräche generell ist nichts einzuwenden. Selbst Absprachen, die bei den Beteiligten einenVertrauenstatbestand schaffen, sind trotz der hier geltend gemachten Bedenken nicht ohne weiteresprozeßordnungswidrig noch ein Verstoß gegen Prinzipien eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfG -Kammer - NJW 1987, 2662)".840 Schmidt-Hieber, Festschrift für die deutsche Richterakademie, 1983, 193, 202 f.; ders., Verständigung, RN 73 ff.; Rückel,NStZ 1987, 297, 300; Haas, NJW 1988, 1345, 1347 f.; Zierl, Anwaltsblatt 1985, 505; Keller/Schmid, wistra 1984, 201,208; Hühnemann, Symposium, S. 141; Rönnau, S. 134; Malek, S. 21; Siolek, Verständigung in der Hauptverhandlung,S. 76 ff..841 Absprachen oder Verständigungen, die allerdings gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen, können unteranderem erfolgreiche Richterablehnungen nach sich ziehen (vgl. zur Ablehnung durch einen Mitangeklagten: BGHSt 37,99 = StV 1990, 387; zur Ablehnung durch die StA - jeweils wegen vermißter Unterrichtung der Prozeßbeteiligten überden Inhalt best<strong>im</strong>mter Verständigungsgespräche: BGHSt 37, 298 = StV 1991, 194; BGH StV 1984, 449; StV 1986, 369,StV 1996, 355). Vor diesem Hintergrund hat der BGH Anlaß gesehen, best<strong>im</strong>mte Anforderungen an das Vorgehen beiVerständigungen oder Zusagen <strong>im</strong> Strafprozeß zu formulieren (vgl. BGHSt 38, 102 = StV 1992, 50): Erfordernisrechtlichen Gehörs für die StA, wenn dem Angeklagten ein für sein Prozeßverhalten bedeutsames Zwischenergebnismitgeteilt wird; zur Unzulässigkeit einer Absprache bei sachwidriger Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung vgl.auch BGHSt 40, 287, 290 = StV 1995, 1. Ein Versuch, die Strafzumessung in Vorgänge außerhalb der Hauptverhandlungzu verlagern und durch fest Vereinbarungen auch über das weitere Prozeßverhialten der Beteiligten abzusichern, wäre mitwesentlichen Grundsätzen des Strafverfahrens unvereinbar (vgl. BGH, Beschluß vom 25.10.1995 - 2 StR 529/95-).

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