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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Mindestbetrag der verkürzten Steuern geschlossen werden 394 . Eine entsprechendeDarstellung ist auch <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>swege möglich.ff) VermögenszuwachsrechnungDie Vermögenszuwachsrechnung ist ein periodischer Vermögensvergleich, bei der dieJahresendsalden miteinander verglichen werden 395 . Sie geht davon aus, daß die Summe von(privatem) Verbrauch und Vermögensmehrung in einer Periode aus den Einkünften dieserPeriode finanziert worden sein muß 396 . Ist als Saldo der tatsächliche Vermögenszuwachsrechnerisch möglich, findet sich nach der Vermögenszuwachsrechung kein Ansatzpunkt füreine Zuschätzung. Ist jedoch der Vermögenszuwachs höher, als er es rechnerisch nach denAusgaben und den deklarierten Einnahmen sein dürfte, ist der Fehler in der Buchführungevident, wenn nicht steuerfreie oder nicht steuerbare Mittelzuflüsse -wie etwa Geldgeschenke<strong>Dr</strong>itter- nachgewiesen werden können 397 und berechtigt dann zur Zuschätzung 398 .b) Verwertbarkeit der Schätzungen der Finanzbehörde <strong>im</strong> Straf(befehls)verfahrenSämtliche Schätzungen -das ist dem System der Schätzung <strong>im</strong>manent- leiden an erheblichenUngenauigkeiten 399 . Zu ungenau sind jedoch die Voll- und Teilschätzung sowie dieGeldverkehrs- und die Kassenfehlbetragsrechnung. Erstere setzen die Hinterziehung vorausund wollen steuerlich den Mehrbetrag erfassen und sind daher zur Begründung einerHinterziehung nicht geeignet. Letzere setzen die Hinterziehung zwar nicht voraus, habenjedoch nur lndizcharakter. Zusammen mit anderen Indizien sind sie schwache Indikatoren fürdie Hinterziehung. Sie haben allenfalls die Funktion von Hilfsargumenten. <strong>Der</strong> Verfasser eines<strong>Strafbefehl</strong>santrages wird daher hierauf nie abstellen. Eine dünne und möglicherweiseunrichtige oder gar leicht angreifbare Argumentation <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> reizt geradezu Einsprucheinzulegen und ist daher <strong>im</strong> Hinblick auf die Akzeptanzfunktion eher contraproduktiv. Hat dieStrafverfolgungsbehörde andere, schlüssige und durchgreifende Argumente, so werden dieseüberzeugen und es bedarf der Geldverkehrs- und Kassenfehlbestandsrechnung nicht mehroder aber der <strong>Strafbefehl</strong>santrag basiert erst Recht auf wenig oder nicht tragfähigen Indizien.394 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 301; F/G/S-Samson, § 370 RN 40; Marschall, DStR 1979, 587 L, 588; BFH, Urteil vom03.08.1966, BStBl. 1966 III, 1109.395 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 301.396 Schwarz/Frotscher, vor §§ 193-203 RN 31.397 Schwarz/Frotscher, vor §§ 193-203 RN 31.398 Schwarz/Frotscher, vor §§ 193-203 RN 31; BFH/NV 1991, 724.399 Joecks, wistra 1990, S. 52 ff., 53.

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