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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Hauptverhandlung und wesentliche Förmlichkeit 344 . Normzweck des § 243 Abs. 3 ist es, daßalle Beteiligten wissen, auf welche Tat sie ihr Angriffs- und Verteidigungsvorbringen richtenmüssen 345 . Die Schöffen, die die Akte nicht kennen dürfen 346 , müssen verstehen, worüber sieanschließend urteilen sollen. Auch hier ist die umfassende Information durch dieAnklageschrift bzw. den <strong>Strafbefehl</strong> unbedingt erforderlich. Gleiches gilt letztlich auch für dieÖffentlichkeit. Denn Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung bedeutet nicht nur, daß Zuhöreranwesend sein dürfen, sondern daß sie auch eine Art Kontrollinstanz sind, die die Recht- undGesetzmäßigkeit jederzeit überprüfen dürfen. Dann müssen auch die Zuhörer die Chancehaben zu überprüfen, auf welcher Sachverhaltsgrundlage verhandelt und entschieden wird.Öffentlichkeit <strong>im</strong> Gerichtssaal zuzulassen, heißt also auch sie zu informieren. Andernfallsmachte es -außer der Befriedigung etwaiger Sensationslust- keinen Sinn, die Öffentlichkeitzuzulassen.Die Fortsetzung eines z.B. an der Informationsfunktion mit erheblichen Mängeln behaftetenVerfahrens ist daher aus Rechtsgründen nicht möglich 347 . Zwingende Folge ist die Einstellungdurch Beschluß nach § 206 a außerhalb der Hauptverhandlung oder innerhalb derHauptverhandlung durch Urteil nach § 260 Abs. 3.f) Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die AkzeptanzfunktionVerstößt der <strong>Strafbefehl</strong> gegen die Akzeptanzfunktion, hat dies nicht etwa die Rechtswidrigkeitoder gar Nichtigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s zur Folge. Vielmehr versagt dann der Verfasser des<strong>Strafbefehl</strong>sentwurfs schlicht mit dem Versuch, den Angeklagten von der materiellenRichtigkeit des Vorwurfs und der beantragten und festgesetzten Strafe zu überzeugen. DieKonsequenz ist ein Einspruch des Angeklagten.3. Heilungsmöglichkeiten344 KK-Treier, § 243 RN 23 ff., 24.345 KK-Treier, § 243 RN 23.346 KK-Treier, § 243 RN 23 ff., 24.347 ebenso der BGH in einem obiter dictum- "<strong>Der</strong> Senat braucht nicht zu entscheiden, ob es dennoch Fälle geben kann, indenen das Fehlen des in § 200 Abs. 2 Satz 1 StPO vorgeschriebenen wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen oderdessen unzureichende Darstellung ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Anklage führen kann. Dies könnte allenfallsbei gravierenden Informationsmängeln gelten, die es dem Angeklagten -auch unter Berücksichtigung des Akteninhaltsunmöglichmachen, zu erkennen, auf welche Beweisgrundlage sich der erhobene Anklagevorwurf stützen soll, BGH,Urteil vom 25.01.1995, -3 StR 448/94-, wistra 1995, 150 ff., 151.

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