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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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um behördliche Entscheidungen handelt 831 . <strong>Der</strong> Strafrichter hat also die volleVorfragenkompetenz 832 .Eine ganz andere Frage ist es jedoch, ob der Strafrichter sich der Auffassung derFinanzbehörde oder des Finanzgerichts anschließen darf. Diese Frage ist uneingeschränkt zubejahen. Er muß nur von der Richtigkeit der forensischen Wahrheit überzeugt sein. Lediglichdarf er bei dem von ihm ermittelten Sachverhalt nicht gegen zwingende Gesetze der Logik,feststehende Erkenntnisse der Wissenschaft oder den von Zweifeln enthobenen Tatsachender Lebenserfahrung verstoßen 833 . Gerade in Fällen, in denen das Finanzgericht einensteuerlichen Sachverhalt gewürdigt hat, ist es für den Strafrichter zulässig, sich derAuffassung der Finanzgerichte anzuschließen. Ein höheres Maß an materieller Richtigkeit insteuerlicher Hinsicht dürfte der Strafrichter - trotz der bei ihm selbstverständlich auch insoweitbestehenden Vorfragenkompetenz - kaum erzielen. Damit sind widersprüchlicheEntscheidungen zwischen dem Steuerverfahren und Steuerstrafverfahren grundsätzlichhinzunehmen und nach meinen Erfahrungen sogar auch die Regel.F. Bindungswirkung von AbsprachenDie Strafjustiz ist mindestens so überlastet, wie die Rechtsbehelfsstellen der Finanzverwaltungund die Finanzgerichte. Steigende Einspruchs- und Klageverfahren als auch die steigendeZahl der entdeckten Steuerhinterzieher stehen einem allenfalls stagnierendenPersonalbestand in Finanzverwaltungen und Justiz gegenüber.Dem gegenüber hat sich die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte überproportionalgesteigert. Nicht alle sind Steuer-, Strafrechts- oder gar <strong>Steuerstrafrecht</strong>sspezialisten.Jedoch macht sich ein neuer Typus Anwalt als Verfechter der Rechte von Steuerpflichtigenund Steuerstraftätern breit: Ein - wie es Hanack 834 formuliert - sehr engagierter undgrundsätzlich sehr seriöser, oft höchst kundiger Anwalt, der die weiten und äußerstenMöglichkeiten der Prozeßordnung anders als die Generation vor ihm, nicht nurausnahmsweise nutzt, sondern <strong>im</strong> Interesse seines Mandanten, auch wenn er ihn für schuldighält, in alle gesetzlichen Freiräume vorstößt und dabei Verteidigungsstrategien entwickelt, die831 Ausgenommen hiervon ist die strenge Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts.832 Hübschmann/Hepp/Spitaler-Hübner, § 396 AO RN 11; Eich, S. 54.833 BGH St 29, 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 261 RN 2.834 Hanack, StV 1987, 500 f., 501.

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