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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Diese Gespräche werden zumeist unter so verschiedenen Begriffen wie "Gentlemen'sAgreement" 915 , "Vereinbarungen", "Kooperation", "Konsensbildung" und "Kommunikation"erörtert 916 .Vereinbarungen <strong>im</strong> Sinne von Verträgen zu schließen, kann und darf es nach Auffassung vonKeller/Schmid nicht geben 917 .Denn die Bundesrepublik hat kein anglo-amerikanisches Rechtssystem und will dies auchnicht für Teilbereiche, wie z.B. den der Wirtschaftskr<strong>im</strong>inalität 918 .Nach Auffassung von KellerlSchmid muß die Staatsanwaltschaft in dem nach derenAuffassung sowieso heiklen Bereich des § 153 a StPO alles tun, um in jeder Lage desVerfahrens die Freiheit zu haben, ihr Ermessen uneingeschränkt und nicht durchVereinbarungen mit dem Verteidiger festgelegt, sondern nur dem Gesetz entsprechendausüben zu können 919 . Daher sind für Keller/Schmid Vereinbarungen <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren,die zu einer Ermessensbindung des Staatsanwalts führen und die gar für den Verteidiger einsubjektives Recht erzeugen könnten, nicht zulässig 920 .Allerdings sind auch nach Auffassung von Keller/Schmid solche Gespräche sinnvoll und fürbeide Seiten nützlich, wenn es z.B. darum geht, den Stand einer Vielzahl von Konten zueinem best<strong>im</strong>mten Stichtag zu ermitteln, wenn der Verteidiger anbietet, diese Bestände selbstdurch Kontaktaufnahme mit den Banken zu beschaffen 921 . Dies wird man aus Sicht derStaatsanwaltschaft <strong>im</strong> Ermittlungsverfahren akzeptieren können 922 . Eine solche Vereinbarungdes Inhalts, daß der Verteidiger innerhalb einer angemessenen Frist die begehrtenInformationen und die dazugehörigen Belege besorgt, statt eines Anschreibens derErmittlungsbehörde oder einer persönlichen Vorsprache der Ermittlungsbeamten oder gareines Vorgehens mittels eines Durchsuchungsbeschlusses, ist zulässig. Verdunklungsgefahrenbestehen hierbei auch nicht. Denn die Daten wären bei einer Bank auchspäter noch durch die Ermittlungsbehörde abzufragen. Die Datenbeschaffung würde lediglichauf einem für den Beschuldigten milderen und unauffälligeren Weg stattfinden. Diese915 Schmidt-Hieber, NJW 1982, 1017 ff., 1017.916 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 207; Schumann, S. 201 ff., 210; Dahs, RN 126; E. Müller, NJW 1981, 1801, 1803;Hanack, JZ 1971, 705; Meisenhein, S. 184 ff., 194; Römer, S. 133; Müller-Dietz, ZStW 93 (1981), 1177 ff., 1214;Schmidt-Hieber, NJW 1982, 1017; ders., Beschleunigung des Strafverfahrens, S. 193 ff.; Wassermann, S. 20 ff., 22.917 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 207.918 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 207.919 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 207.920 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 207.921 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 208.922 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 208.

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