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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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B. Historische GrundlagenI. Das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrenDie geschichtliche Entwicklung des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens ist bislang wenig erforscht.Während fast alle historischen Abhandlungen über das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren den Erlaß desPreußischen Gesetzes vom 17.07.1846 über das Verfahren vor dem Kammergericht und demKr<strong>im</strong>inalgericht zu Berlin als Geburtsstunde des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren bezeichnen 18 , gibtMüller einen umfassenden geschichtlichen Abriß vom altdeutschen Verfahren über dieEntwicklung <strong>im</strong> Mittelalter und das Aufkommen des Inquisitionsprozesses bis hin zu den summarischenVerfahren vor den Obergerichten 19 , die wohl schon <strong>im</strong> Reglement vom 03. März1797 für Neu-Ostpreußen 20 -aufgrund der strukturellen Ähnlichkeiten mit dem heutigen<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren- die Geburtsstunde des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens bzw. zumindest dessengeschichtliche Wurzeln nach Auffassung von Müller sind 21 . In dem Reglement vom 03. März1797 für Neu-Ostpreußen bzw. in dessen unmittelbarem Vorläufer, einem Reglement vom 06.Juni 1795 wegen künftiger- Einrichtung des Justizwesens in Akzise- und Zollsachen, wird dieGeburtsstunde der polizeilichen Strafverfügungen und Strafbescheide in Preußen gesehen 22 .Müller vertritt insoweit die Auffassung, daß zwar die Entscheidungskompetenz bei denpolizeilichen Strafverfügungen und den bedingten Polize<strong>im</strong>andaten <strong>im</strong> Gegensatz zu unserem<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren bei der Polizei lag, hierbei jedoch nicht übersehen werden dürfe, daßdie Übertragung der Entscheidungskompetenz auf den Richter <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren geradeauf die Kritik an eben dieser, den Polizeibehörden noch verbliebenen Judikatur,zurückging 23 . Durch die Verlagerung der Entscheidungskompetenz von den Polizeibehördenauf den Richter wird also nach seiner Auffassung keineswegs die Wurzel negiert, vielmehr seidie Kompetenzverlagerung ein Teil der geschichtlichen Entwicklung.Neben den polizeilichen Strafverfügungen und den bedingten Polize<strong>im</strong>andaten, die mit demAntrag auf gerichtliche Entscheidung bekämpft werden konnten 24 , konnte der Gesetzgeber derersten gesetzlichen Regelung des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens in § 122 des Preußischen Gesetzes18 Kirch, S. 10; Müller, S. 168.19 Eine erste gesetzliche Regelung des vereinfachten Verfahrens vor den Obergerichten befindet sich für Preußen in§ 253 des Anhangs der allgemeinen Gerichtsordnung (AGO) vom 06.07.1793, vgl. Müller, S. 187.20 Müller, S. 209; zur Gesetzgebungsgeschichte ausführlich Hintze, S. 141 ff.; Loening, S. 112 ff.; Foerstemann, S. 220.21 Müller, S. 209.22 Loening, S. 114; Mattes I, S. 8123 Müller, S. 209.24 Kirch, S. 10; Müller, S. 209 ff..

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