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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Gegenüber dem heutigen <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren wies das preußische Mandatsverfahren einigeBesonderheiten auf:Neben der Möglichkeit der Verhängung einer (damals oft verhältnismäßig strengen)Freiheitsstrafe, waren dies insbesondere die Mitwirkungsmöglichkeiten der übrigenVerfahrensbeteiligten. Denn einerseits war der Richter an die Wahl dieses strafprozessualenMandatsverfahrens insoweit gebunden, als er bei Bedenken gegen die Anzeige einesBeamten nicht einfach eine Hauptverhandlung anberaumen konnte, andererseits aber war eran die Strafzumessung, d.h. an den Antrag des "Polizeianwaltes" auch nicht gebunden. <strong>Der</strong>Richter konnte von dem Antrag des Polizeianwaltes abweichen, ohne daß diesem hiergegenein Rechtsbehelf zustand 30 . Aus dieser fehlenden Bindungswirkung erklärt sich natürlich, daßdie Anberaumung einer Hauptverhandlung nicht erforderlich war, wenn der Richter von derbeantragten Strafe abweichen wollte. Die Rolle der Staatsanwaltschaft ist daher in demheutigen <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren <strong>im</strong> Vergleich zu dem preußischen Mandatsverfahren eine ganzandere, nämlich stärkere, weil entweder ein Anwesenheitsrecht <strong>im</strong> Falle der Anberaumung derHauptverhandlung oder ein Beschwerderecht nach §§ 408 II 2, 210 II <strong>im</strong> Falle der Ablehnungdes <strong>Strafbefehl</strong>santrages besteht; nur in den Fällen, in denen der <strong>Strafbefehl</strong> antragsgemäßerlassen wird, steht der Staatsanwaltschaft auch heute kein Rechtsbehelf und keine weitereBeteiligung zu - dies ist auch mangels Beschwer nicht erforderlich.Weitere Besonderheiten bei dem strafprozessualen Mandatsverfahren bestanden darin, daßdem Beschuldigten nur eingeschränkte Rechtsbehelfe zur Verfügung standen. Während inden Fällen, in denen dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wurde, dasRechtsmittel der Appellation 31 und gegen das zweitinstanzliche Urteil das der Revision zurVerfügung stand, war in dem ordentlichen polizeigerichtlichen Verfahren nur eine Instanznachgelassen, in dem das Rechtsmittel -Rekurs genannt-, gegeben war 32 . Ferner stand demBeschuldigten <strong>im</strong> Mandatsverfahren bei Versäumung des Termins nur die Möglichkeit des Antragesauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -die sogenannte Restitution zurVerfügung 33 .die §§ 125-128 regelten die Möglichkeiten zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; vgl. Müller, S. 218, 219.30 Katzenstein, IKV 10 (1902), 168; Müller, S. 219, 220.31 Bei der zweiten Instanz wirkte sich nach § 80 der unterschiedliche Grad der Verbrechen <strong>im</strong> wesentlichen nur auf dieBesetzung der Gerichte aus, Müller, S. 220.32 § 177 des Preußischen Gesetzes vom 17. Juli 1846; Müller, S. 226.33 Müller, S. 220.

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