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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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) raffinierte Begehungc) Habgier, Gewinnsuchtd) Kürzung von LohnsteuerNach der Schadenhöhe soll bei einem Schaden (= verkürzte Steuern)bis 20.000,-- DM je 250,-- DM 1 Tagessatz,von 20.001,-- bis 100.000,-- DM je 500,-- DM 1 Tagessatz,und ab 100.001,-- DM je 1.000,-- DM 1 Tagessatzangesetzt werden 782 .Unter anderem von der Steuerfahndungstelle des Finanzamtes Wiesbaden ist noch bekannt,daß die Verkürzung von Umsatzsteuer straferhöhend wirkt. Ein Aufschlag von etwa 25Prozent auf die nach vorstehendem Tagessatzberechnungssystem wird bei derUmsatzsteuerverkürzung hinzugesetzt. Denn straferhöhend soll wirken, daß es sich bei derUmsatzsteuer quasi um Fremdgeld handelt. Denn der Steuerpflichtige hat die Umsatzsteuerfür das Finanzamt von <strong>Dr</strong>itten vereinnahmt, aber nicht abgeführt, sei es, daß er seineUmsatzsteuerschuld zu niedrig auswies oder sei es, daß er die Vorsteuerforderung überhöhterklärte.Auch die Hinterziehung von Lohnsteuer wird teilweise strafschärfend angesehen.Einen wirtschaftlichen Grund kann man für einen solchen Strafschärfungsgrund nichterkennen. Denn eine DM Einkommensteuerhinterziehung ist betragsmäßig genausoverwerflich wie eine DM Umsatzsteuerhinterziehung. <strong>Steuerstrafrecht</strong>lich ist ein solcherStrafschärfungsgrund nicht normiert.Es fällt daher schwer, den "Strafschärfungsgrund Lohnsteuer" oder "Umsatzsteuer" zuakzeptieren. Denn meist will der Täter nur irgendwelche Steuerbeträge "sparen" - eineschädliche oder bösartige Gesinnung, die eine Strafschärfung m.E. rechtfertigen würde, istdabei <strong>im</strong> allgemeinen nicht zu erkennen. Dem Täter erscheint schlicht eine best<strong>im</strong>mteSteuerart aus irgendwelchen Gründen eben leicht zu seinen Gunsten manipulierbar.782 Meine, RN 120.

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