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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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verwirklichter Sachverhalt vereinbart wird. <strong>Der</strong> Steuerpflichtige, der sich also tatsächlichverständigt, gesteht nicht, sondern gibt nach 852 . Eich legt zutreffend dar, daß bei einemGeständnis der Gestehende die Haltung hat "so war es". Bei einer tatsächlichenVerständigung hingegen wird <strong>im</strong> Wege gegenseitigen Nachgebens eineZweckmäßigkeitslösung gefunden, die keineswegs der Wahrheit - auch nicht teilweise - zuentsprechen braucht 853 .Ähnliches gilt auch für die strafrechtliche Absprache. Auch hier findet ein gegenseitigesNachgeben statt, ohne daß hierin ein (Teil-) Geständnis gesehen werden könnte. DieAbsprachebeteiligten geben auch hier ihre jeweiligen Positionen betreffend der Vorstellungvom Sachverhalt auf und einigen sich auf einen mehr oder weniger in der Mitte liegenden Wegunter Berücksichtigung und Abwägung der jeweils strafprozessual bestehenden Chancen undRisiken. In dieser Einigung liegt auch nicht teilweise das Geständnis des Beschuldigten "sowar es”.b) SelbstanzeigeAus den gleichen Gründen ist eine tatsächliche Verständigung oder eine Absprache keineSelbstanzeige <strong>im</strong> Sinne des § 371 AO. Denn die Selbstanzeigehandlung nach § 371 Abs. 1AO besteht darin, daß jemand "unrichtige oder unvollständige Angaben ( ... ) berichtigt oderergänzt oder unterlassene Angaben nachholt" 854 . Da der Steuerpflichtige bei der tatsächlichenVerständigung bzw. der Beschuldigte bei der Absprache nicht - auch nicht konkludent - erklärt"so war es” , kann in der tatsächlichen Verständigung als auch in der Absprache keineBerichtigung oder Ergänzung oder Nachholung bisher nicht erklärter Besteuerungsgrundlagenliegen. Sinnvollerweise gibt der Rechtsanwalt die Erklärung <strong>im</strong> Sachverhalt ab und zwar in derGestalt, daß dieser Lebenssachverhalt (weil der tatsächliche Lebenssachverhalt nichtaufklärbar ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder unverhältnismäßig hohemAufwand aufgeklärt werden kann) nun <strong>im</strong> Rahmen der tatsächlichen Verständigung Grundlageder Besteuerung werden soll und verweist sogleich darauf, daß dies kein strafrechtlichesGeständnis ist.852 Eich, S. 67.853 Eich, S. 67.854 F/G/S-Franzen, § 371 AO RN 30.

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