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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag wird von der Staatsanwaltschaft bzw. der Bußgeld- undStrafsachenstelle des Finanzamtes be<strong>im</strong> Amtsgericht gestellt. Dabei wird von derStaatsanwaltschaft bzw. der Bußgeld- und Strafsachenstelle der <strong>Strafbefehl</strong> vorformuliert undder Erlaß dieses vorgefertigten <strong>Strafbefehl</strong>s beantragt 404 .<strong>Der</strong> Richter kann den <strong>Strafbefehl</strong> in dieser beantragten Form erlassen oder den Antragzurückweisen, § 408 Abs. 3 405 . Jedenfalls kann er nicht ein anderes Strafmaß als dasbeantragte einsetzen 406 . Andererseits hat er sich jedoch bei Schätzungen ein eigenes Bild vonder Schätzung zu machen 407 . <strong>Der</strong> Tatrichter darf auch Schätzungen des Finanzamtes oder derSteuerfahndungsstelle übernehmen 408 , dies aber nur, wenn er sie überprüft und von ihrerRichtigkeit auch unter Berücksichtigung der vom Besteuerungsverfahren abweichendenstrafrechtlichen Grundsätze i.S.d. § 261 überzeugt ist 409 . Die Schätzung muß schon nachsteuerlichen Gesichtspunkten in sich schlüssig sein 410 . Ihre Grundlagen müssen in denUrteilsgründen für das Revisionsgericht nachprüfbar mitgeteilt sein 411 . Nur soweit der Richterzu -von den Schätzungsergebnissen der Staatsanwaltschaft bzw. der BuStra- abweichendenErgebnissen gelangt, wird er die Unterzeichnung des beantragten <strong>Strafbefehl</strong>s ablehnen.Wird ein <strong>Strafbefehl</strong> bei einem Schätzungsfall verwandt, muß hier in ausreichendem UmfangSachverhalt dargestellt und insbesondere der Rechenweg dargelegt werden. Dies isteinerseits erforderlich, damit der Richter, der die Schätzung überprüfen soll, denGedankengang der BuStra nachvollziehen kann. Aber auch <strong>im</strong> Hinblick auf die Überzeugungdes Beschuldigten, der den <strong>Strafbefehl</strong> ebenfalls akzeptieren soll, andernfalls sogleich hätteAnklage erhoben werden können. Hier sind m.E. die Anforderungen an die Darstellung <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong> höher als an eine Anklageschrift, andernfalls der <strong>Strafbefehl</strong> der Akzeptanzfunktionnicht gerecht wird. Die Strafverfolgungsbehörde sollte mindestens zwei Schätzungsmethodenund die beiden Rechenwege aufzeigen, damit der <strong>Strafbefehl</strong> sich <strong>im</strong> Schätzungsfall auf einehöhere Richtigkeitsgewähr und eine höhere Überzeugungskraft von dem so ermitteltensteuerlichen Mehrergebnis stützen kann.<strong>Der</strong> opt<strong>im</strong>ale <strong>Strafbefehl</strong> wird also in solchen Fällen umfangreich den Tatvorwurf darlegen, sodaß er inhaltlich eine Art wesentliches Ergebnis der Ermittlungen wiedergibt.404 Nr. 176 RiStBV.405 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 7 ff..406 KK-Müller, § 408 RN 3.407 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 299.408 Bay0bLG, wistra 1993, 236 = NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 845.409 BGH, HFR 1993, 97 = NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 844.410 Bay0bLG, wistra 1993, 236 = NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 845.411 Bay0bLG, wistra 1993, 236 = NWB Nr. 19 vom 09.05.1994, Fach 13, S. 845.

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