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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> Einspruch kann gemäß § 410 Abs. 2 StPO auf best<strong>im</strong>mte Beschwerdepunkte beschränktwerden, beispielsweise auf die festgesetzte Rechtsfolge. Dies ist dann der Fall, wenn derAngeklagte den <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> enthaltenen Schuldspruch dem Grunde nach akzeptieren will,nicht jedoch das Strafmaß 140 . Diese sinnvolle Regelung wurde 1987 durch das StVÄG 1987eingeführt 141 . Man erhoffte sich davon eine Verkürzung der Verfahrensdauer, indem nur nochEinsprüche wegen der Höhe des Strafmaßes, aber nicht mehr insgesamt eingelegt werdenwürden. Solange nach früherem Recht diese "horizontale Beschränkung" des Einspruchsunwirksam war, mußte in der Hauptverhandlung stets über alle Tatumstände Beweis erhobenwerden und auch über die Schuldfrage entschieden werden, selbst wenn der Angeklagtelediglich eine Verringerung der Zahl der Tagessätze erstrebte. Nunmehr kann derBeschuldigte, soweit er den <strong>Strafbefehl</strong> nicht akzeptiert und anficht, diesen schon in teilweiserRechtskraft erwachsen lassen 142 . Dies hängt dann von dem Umfang des Einspruchs ab: Istdieser nur auf das Strafmaß beschränkt, wird der <strong>Strafbefehl</strong> dem Grunde nachbestandskräftig.Im weiteren Verfahren tritt der vom Gericht erlassene <strong>Strafbefehl</strong> -allerdings ohne dieRechtsfolgenfestsetzung- an die Stelle des Eröffnungsbeschlusses 143 .<strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong>santrag der Staatsanwaltschaft -wieder ohne den Rechtsfolgenantrag-übern<strong>im</strong>mt die Funktion der Anklageschrift 144 .Abweichend von den allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen für die Hauptverhandlung erster Instanzkann sich der Angeklagte <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren in der aufgrund des eingelegtenEinspruchs dort folgenden Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmachtversehenen Verteidiger vertreten lassen, § 411 Abs. 2 145 .Warum dieser Unterschied zur Regel-Hauptverhandlung besteht, ist nicht recht erkennbar.Daß es sich bei den <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zumeist um kleinere Delikte mit folglich kleineremStrafrahmen handelt, kann m. E. jedenfalls nicht als Rechtfertigung für diesen Unterschiedherangezogen werden, denn die mögliche Anzahl der Tagessätze -<strong>im</strong>merhin bis 360Tagessätze- (ausnahmsweise bis zu 720 Tagessätze in Fällen der Gesamtstrafenbildung, §§53 Abs. 1, 54 Abs. 2 StGB) zeigt, daß der Strafbann <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>swege keineswegs nur139 BGHSt 28, 69 ff., 70; Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.140 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 410 RN 4.141 Kirch, S. 47 ff.142 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.143 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.144 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.

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