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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Müller 1165 ist damit sehr wohl eine teilweise Anfechtung des <strong>Strafbefehl</strong>s durch Einspruch dannmöglich, wenn es sich auch nur um eine Tat <strong>im</strong> Sinne des § 264 Abs. 1 handelt, denn dieSchuld- und Straffrage muß nicht zwingend zusammen angefochten werden. Aber die auch für§ 318 geltende sogenannte Trennbarkeitsformel, die eine Beschränkung der Berufung nurdann für möglich hält, wenn sie sich auf Beschwerdepunkte bezieht, die nach dem innerenZusammenhang des Urteils - losgelöst von seinem nicht angegriffenen Teil - rechtlich undtatsächlich selbständig verurteilt werden können, ohne eine Prüfung der Entscheidung <strong>im</strong>übrigen erforderlich zu machen 1166 , gilt entsprechend für die Beschränkbarkeit des Einspruchs<strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren.Ebenso ist die Beschränkbarkeit des Einspruchs nur möglich, wenn aufgrund des stufenweiseZustandekommens die als einheitliches Ganzes anzusehende abschließende Entscheidung insich nicht widersprüchlich ist. Aufgrund des Erfordernisses der Widerspruchsfreiheit ist eineBerufungsbeschränkung dann unwirksam, wenn sie zu Widersprüchen zwischen dem nichtangefochtenen Teil des Urteils und der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts führt 1167 . Obdie Voraussetzungen der Trennbarkeit und der Widerspruchsfreiheit vorliegen, prüft dasRechtsmittelgericht bzw. das mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angerufene Gerichte vonAmts wegen 1168 . Damit aber ist grundsätzlich eine teilweise Einspruchsrücknahme möglich.Die Zust<strong>im</strong>mung ist unwiderruflich und unanfechtbar und muß dem Gericht gegenüber erklärtwerden 1169 . Zwar ist dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft eine angemesseneÜberlegungsfrist zuzubilligen, bei einer mehrtägigen Hauptverhandlung genügt allerdings ohneRücksicht auf die Dauer der Unterbrechung die Zust<strong>im</strong>mung zu Beginn des nächstenVerhandlungstages 1170 . Will der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger nach Ablauf einerangemessenen Frist seine Rücknahmebereitschaft hinsichtlich des Einspruchs nicht mehraufrechterhalten, so kann die Zust<strong>im</strong>mung allerdings seitens der Staatsanwaltschaft nichtmehr wirksam erklärt werden 1171 .1165 Müller, S. 89, 90.1166 BGHSt 5, 252; 10, 100, 101; 16, 237, 239; 19, 46, 48; 21, 256, 256; 22, 213, 217; 24, 185, 187; 27, 70, 72; 29, 359, 364;Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 318 RN 6.1167 BGHSt 7, 283, 285; 10, 71, 72; 24, 185, 188; 29, 359, 365; OLG Düsseldorf, wistra 1988, 118.1168 BGH, NJW 1980, 1807; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 318 RN 8.1169 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 303 RN 4.1170 OLG Düsseldorf, MDR 1983,1045.1171 OLG Hamm, NJW 1969, 151=JR 1969, 269 mit kritischer Anm. Peters; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 303 RN 4.

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