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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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nach § 203 zu entscheiden hat. Die Eröffnung des Hauptverfahrens durch Zulassung derAnklageschrift entspricht also in etwa <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren der Unterzeichnung des<strong>Strafbefehl</strong>s.Darüber hinaus müssen Staatsanwalt bzw. die BuStra und der Richter in der rechtlichenBeurteilung der Tat und bezüglich der festzusetzenden Rechtsfolge einig sein. Ferner müssenStaatsanwalt und Richter die Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachten, § 408 Abs. 3.<strong>Der</strong> Eröffnungsbeschluß kann hingegen die angeklagte Tat abweichend von derAnklageschrift beurteilen, § 207 Abs. 2 Nr. 3. Auch muß der Richter be<strong>im</strong> Eröffnungsbeschlußnur über den Antrag des Staatsanwaltes, die Anklageschrift vor dem angerufenen Gericht zurHauptverhandlung zuzulassen, befinden. <strong>Der</strong> Richter muß sich hingegen nicht schon be<strong>im</strong>Eröffnungsbeschluß hinsichtlich des Strafmaßes genau festlegen. Nur für die Zuständigkeitdes Gerichts spielt es eine Rolle, ob nach der Aktenlage bzw. dem in der Anklageschrifterhobenen Vorwurf der Strafbann des Gerichts ausreicht. Be<strong>im</strong> Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s mußder Richter jedoch das exakt beantragte Strafmaß des Staatsanwaltes für tat- undschuldangemessen halten, andernfalls muß er den Erlaß des beantragten <strong>Strafbefehl</strong>sablehnen. Wegen dieser bestehenden Unterschiede zwischen <strong>Strafbefehl</strong>sunterzeichnung undEröffnungsbeschluß nach § 203 entsprechen sich diese beiden Verfahrenshandlungen nurungefähr.Durch den Zwang zur Einigkeit zwischen Staatsanwaltschaft und Richter soll zum einen dieGewähr für die Richtigkeit des zu erlassenden <strong>Strafbefehl</strong>s erhöht werden. Zum anderen solldie Effizienz des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens garantiert werden. Könnte nämlich ein Richtereinseitig den <strong>Strafbefehl</strong>santrag der Staatsanwaltschaft abändern und z.B. eine andereRechtsfolge oder eine mildere Strafe festsetzen, so müßte die Staatsanwaltschaft ihrerseitsdie Möglichkeit haben, diese Rechtsfolge zu Fall zu bringen, wie dies in dem Zusatzartikelvom 03.05.1852 zu der Verordnung von 1849, dort § 123 Abs. 2 der Fall war 238 . Dies istjedoch nach dem heute geltenden Recht nicht mehr möglich, denn nach Unterzeichnung des<strong>Strafbefehl</strong>s wird dieser dem Angeklagten zugestellt, der dann allein zu entscheiden hat, ob erden <strong>Strafbefehl</strong> akzeptiert und rechtskräftig werden läßt oder ob er Einspruch einlegt.Eine Art Mitspracherecht in Form eines Vetorechts war auch <strong>im</strong> steuerstrafrechtlichenUnterwerfungsverfahren bekannt, indem der Amtsvorsteher das Strafmaß des Sachbearbeitesgenehmigen mußte.237 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 407 RN 6; Peters, S. 491.

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