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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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aa) Voll- und Teilschätzungen, Geldverkehrs- und KassenfehlsbetragsrechnungenBei Voll- oder Teilschätzungen 376 ist das Schätzungsergebnis für den strafrechtlichenVerkürzungsvorwurf nicht verwertbar 377 . Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige dassteuerliche Mehrergebnis anerkennt oder die entsprechenden Bescheide rechtskräftig werdenläßt 378 . Denn aus der Rechtskraft der Steuerfestsetzungen kann nicht gefolgert werden, daßder Steuerpflichtige mit der Nichteinlegung eines Einspruchs eingesteht, er habe Steuerngerade in der geschätzten Höhe verkürzt 379 . Denn die Rechtskraft <strong>im</strong> Besteuerungsverfahrenkann aus unterschiedlichsten Gründen eintreten, sei es, weil die Einspruchsfrist versehentlichversäumt wird, sei es weil man -ggf. zu unrecht- die Erfolgsaussichten als zu gering beurteiltusw..Bei der Geldverkehrsrechnung 380 und der Kassenfehlbetragsrechnung 381 382 kann sich einFehlbetrag zwischen Einnahmen und Ausgaben durch Fehlbuchungen oder Kredite oderGeldgeschenke <strong>Dr</strong>itter sowie nicht aufgezeichneten und nicht aufzeichnungspflichtigenprivaten Ausgaben erklären lassen. Differenzen bei auf den ersten Blick unverständlichenGeldzuflüssen bzw. -abgängen, also bei mangelnder Summengleichheit zwischen Einnahmenund Ausgaben unter Einbeziehung der Anfangs- und Endbestände hat also allenfalls einelndizfunktion für eine materiell fehlerhafte Buchführung. Tauglicher Beweis für eine Steuerverkürzungsind die Geldverkehrs- und Kassenfehlbetragsrechnung deshalb nicht.Voll- oder Teilschätzungen, Geldverkehrs- oder Kassenfehlbetragsrechnungen eignen sichdaher nicht als alleinige Beweismittel für eine Steuerverkürzung. Erst recht sind sie dann zurDarstellung einer Steuerhinterziehung <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> nicht geeignet. Sie könnten allenfallsneben anderen Beweismitteln als Indiz mit herangezogen werden. Da der <strong>Strafbefehl</strong> jedocheine Akzeptanz be<strong>im</strong> Beschuldigten hervorrufen soll, sind Indizien bei einem <strong>Strafbefehl</strong> ehercontraproduktiv.375 Streck, RN 802.376 Mittelbach, S. 34, Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 300.377 Mittelbach, S. 33; Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 299.378 Lohmeyer, DSJ A 1973, 372, 373; BGH, BB 1967, 948; Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 299.379 Lohmeyer, NJW 1959, 373, 374; Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 300.380 Mittelbach, S. 45; Erhard, S. 148; Schwarz, vor §§ 193-203 RN 30.381 Erhard, S. 151 f..382 Letztlich besteht für den steuerlichen Bereich die Vermutung, daß die buchmäßigen Kassenfehlbeträge auf nicht gebuchteEinnahmen zurückgehen bzw. auf das Buchen erhöhter Ausgaben zurückzuführen sind (vgl. Mittelbach, S. 57). LetztereVermutung läßt sich durch den Nachweis bislang nicht gebuchter Einlagen widerlegen (vgl. Bilsdorfer, DStZ 1982, 298,300).

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