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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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geringfügig ist. Zudem kann nun auch bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung gegenden verteidigten, aber ggf. nicht anwesenden Angeklagten verhängt werden § 407 Abs. 2,Satz 2.<strong>Der</strong> Gesetzgeber sollte m.E. diesen systematischen Widerspruch ggf. durch eine Lockerungder §§ 230 ff. beseitigen, indem z.B. der Angeklagte auch <strong>im</strong> Regelstrafverfahren nicht zuerscheinen braucht, wenn keine anderen Strafen bzw. Nebenstrafen und Maßregel als in §407 Abs. 2 aufgelistet, verhängt werden. Ergibt sich dann in der Hauptverhandlung, daß einehöhere Strafe in Betracht kommt, könnte dann ein Hinweis nach § 265 durch das Gericht zugeben sein, so daß dann die Anwesenheitspflicht des Angeklagten nach §§ 230 ff. in derbisherigen Form wieder auflebte. Dies würde zu einer Vereinheitlichung zwischenRegel-Hauptverhandlung und Hauptverhandlung nach Einspruchseinlegung bzw. in den Fällendes § 408 Abs. 3, Satz 2 bewirken, indem der Angeklagte bei zu erwartenden kleineren undmittleren Sanktionen grundsätzlich nicht mehr bei der Hauptverhandlung anwesend seinmüßte.Bleibt der Angeklagte dem Beginn einer Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigungfern -wobei eine Wartefrist von mindestens einer Viertel Stunde üblich ist - und ist er zudemnicht wirksam durch einen Verteidiger vertreten, so wird der Einspruch ohne weiteresverworfen und der <strong>Strafbefehl</strong> damit rechtskräftig, § 412 S. 1 i.V.m. § 329 Abs. 1 146 . In diesemFall bleibt nur noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 412 S. 1, 329 Abs. 3, 44,45.<strong>Der</strong> Angeklagte kann bis zur Verkündung des erstinstanzlichen Urteils <strong>im</strong>"Einspruchsverfahren" seinen Einspruch zurücknehmen und den <strong>Strafbefehl</strong> damitrechtskräftig werden lassen 147 . Ebenso kann die Staatsanwaltschaft die mit der Stellung des<strong>Strafbefehl</strong>santrages erhobene öffentliche Klage bis zur Verkündung der erstinstanzlichenEntscheidung zurücknehmen 148 . § 411 Abs. 3, Satz 1 statuiert also eine Durchbrechung desGrundsatzes des § 156, wonach die Klage nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehrzurückgenommen werden kann 149 .145 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.146 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.147 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.148 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.149 Meurer, JuS 1987, 882 ff., 884.

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