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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Die gleich hohe Wahrscheinlichkeit wie be<strong>im</strong> dringenden Tatverdacht <strong>im</strong> Sinn des §§ 112 Abs.1 Satz 1, 126 a Abs. 1 ist nicht erforderlich 494 .Dies entspricht auch dem summarischen Charakter des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens 495 . Denn derAngeklagte hat sich ggf. noch nicht zu dem Vorwurf - anders als regelmäßig in einerHauptverhandlung - geäußert. Somit kann der Überzeugung des Strafrichters noch nicht dieKraft zukommen, die er aufgrund des Eindrucks einer durchgeführten Hauptverhandlung vonder Tat haben kann. Somit ist eine niedrigere Überzeugung des Richters von der Tatnotwendig als nach Durchführung einer Hauptverhandlung.Daher sind an den Grad der Überzeugung des Strafrichters be<strong>im</strong> Erlaß eines <strong>Strafbefehl</strong>sgeringere Anforderungen zu stellen, als an die Überzeugung bei Urteilsfällung.Andererseits kann der <strong>Strafbefehl</strong> mit den dort ausgeworfenen Rechtsfolgen rechtskräftigwerden. <strong>Der</strong> Eröffnungsbeschluß ist insoweit wesensverschieden: <strong>Der</strong> Eröffnungsbeschluß istnicht anfechtbar 496 . Nur die Ablehnung der Eröffnung ist durch die Staatsanwaltschaftanfechtbar, § 210 Abs. 1 497 . Jedenfalls erwachsen aus dem Eröffnungsbeschluß aber keine fürden Angeklagten unmittelbaren nachteiligen Rechtsfolgen. Daher muß der Richter von derRichtigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s in einem höheren Maße überzeugt sein, als von demEröffnungsbeschluß. <strong>Der</strong> Grad der Überzeugung des Richters be<strong>im</strong> Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>smuß also zwischen dem Grad der Überzeugung bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses unddem Grad der Überzeugung bei Urteilsfällung liegen.bb) Abweichungen vom <strong>Strafbefehl</strong>santragHält der Richter die sachliche Beurteilung des Falles nicht für zutreffend, aber bei seinerrechtlichen Beurteilung den dringenden Tatverdacht für gegeben, so kann er derStaatsanwaltschaft die Änderung des <strong>Strafbefehl</strong>s vorschlagen 498 . Beharrt dieStaatsanwaltschaft auf ihrer Beurteilung, so lehnt der Richter den Antrag auf Erlaß des<strong>Strafbefehl</strong>s ab, weil der hinreichende Tatverdacht für die von der Staatsanwaltschaftangenommene Straftat nicht besteht 499 . § 408 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative betrifft den Fall der494 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 203 RN 2; KK-Treier, § 203 RN 5; Schlüchter 400; a.M.: LR-Rieß, § 203 RN 12.495 KleinknechtfMeyer-Goßner, vor § 407 RN 1 ff., 2.496 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 RN 1 ff..497 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 210 RN 1.498 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 17.499 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 17.

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