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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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3. Vernehmungen durch die Steufa, Vorladungen durch die BuStraIn Steuerfahndungsfällen versucht die Steufa gelegentlich anläßlich der Durchsuchungsämtlicher Wohn- und Geschäftsräume, Ferienhäuser, Garagen und Pkws des Beschuldigtenvon diesem eine Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu erlangen.Eine Einigung in Form einer Absprache ist in derartigen Fällen nicht möglich und auch nicht zuerwarten, da der Sachverhalt für dieSteufa noch völlig unbekannt ist.Hat die BuStra das Verfahren übernommen, so ist die Fahndungsarbeit abgeschlossen. DieBuStra gibt dann <strong>im</strong> Rahmen des § 169 a dem Beschuldigten noch einmal durch Übersendungeines Anhörungsbogens Gelegenheit zur Stellungnahme. Alternativ lädt sie den Beschuldigtenzur Vernehmung vor.Absprachen des Beschuldigten selbst mit der BuStra sind kaum möglich. Denn das Bild vombösen Steuerhinterzieher hindert nicht selten die Bereitschaft der BuStra zu einer Absprache.Intensive Gespräche durch einen Verteidiger unter Darlegung der tatsächlichen undrechtlichen Probleme des Falles können hier jedoch zu angemessenen Ergebnissen führen.4. Tatsächliche Verständigung, Vereinbarung, Absprachea) Tatsächliche VerständigungBis Ende der achtziger Jahre war heftig umstritten, ob eine tatsächliche Verständigung <strong>im</strong>Steuerverfahren überhaupt zuzulassen sei.<strong>Der</strong> Begriff der "tatsächlichen Verständigung" ist dabei eine Wortschöpfung des RFH 873 , die erzwecks Abgrenzung gegen einen aus dem Zivilrecht bekannten Vergleich, dessen Urform §779 BGB ist, wählte. Die tatsächliche Verständigung ist eine Vereinbarung zwischen derFinanzbehörde und dem Steuerpflichtigen über den Tatbestand, also nicht eigentlich einetatsächliche (als Gegensatz zu einer scheinbaren) Verständigung, sondern eine873 RFHE 18, 92, 95.

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