10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Mit der Einlegung des Einspruchs erreicht der Angeklagte, daß eine Hauptverhandlungdurchgeführt wird.§ 410 Abs. 1 garantiert somit das rechtliche Gehör i. S. d. Art. 103 Abs. 1 GG für denAngeklagten 130 .<strong>Der</strong> Einspruch stellt kein Rechtsmittel <strong>im</strong> eigentlichen Sinne dar, wie dies <strong>im</strong> Gegensatz dazuBerufung oder Revision sind. Denn ein Rechtsmittel bewirkt den Suspensiv- undDevolutiveffekt. Dies bedeutet, daß einerseits keine Rechtskraft eintritt (Suspensiveffekt) undandererseits das Verfahren in die nächst höhere Instanz gehoben wird (Devolutiveffekt).Hierarn fehlt es be<strong>im</strong> Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong>. Denn aufgrund des Einspruchs wirdzwar der Eintritt der Rechtskraft gehemmt, jedoch wird das Verfahren nicht in die nächsthöhere Instanz gehoben, § 411 Abs. 1 Satz 2. Vielmehr ist der gleiche Richter <strong>im</strong> Hauptverfahrenzuständig, der den beantragten <strong>Strafbefehl</strong> erließ. Daher ist der Einspruchrechtssystematisch nur ein Rechtsbehelf 131 .Bedenken dagegen, daß der gleiche Strafrichter auch <strong>im</strong> Hauptverfahren tätig wird, der zuvorden mittels Einspruch angefochtenen <strong>Strafbefehl</strong>santrag erließ, bestehen <strong>im</strong> Ergebnis nicht.Zwar könnte man hier einwenden, daß der Richter möglicherweise befangen sei, da er zuerstden <strong>Strafbefehl</strong>santrag übereinst<strong>im</strong>mend mit dem Staatsanwalt für tat- undschuldangemessen hielt und nun in einer Hauptverhandlung möglicherweise von den einmalvon ihm für zutreffend erachteten Rechtsfolgen <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong> nicht abweichen möchte.Die Praxis zeigt jedoch, daß sich ein Richter nicht mit einem von ihm unterzeichneten<strong>Strafbefehl</strong>santrag identifiziert, da das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ein summarischesMassenverfahren ist, in dem der Richter nur die Strafakte als Erkenntnismittel zur Verfügunghat. Aufgrund der besseren Erkenntnismöglichkeiten in einer Hauptverhandlung ist der Richterauch seiner früheren, auf summarischen Prüfungen beruhenden Ansicht i. d. R. nichtverhaftet.Legt der Angeklagte Einspruch ein, so muß ihm jedoch klar sein, daß nicht nur eineHerabsetzung der verhängten Strafe bis zum Freispruch möglich ist, sondern auch eineBestätigung des Strafmaßes und schließlich auch eine Erhöhung der Strafe in Betracht130 BVerfGE 25, 158 ff., 165.131 Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 407 RN 4; KK-W. Müller, § 409 RN 17.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!