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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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4. ein Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit derjenigen, die aufgrund derunrichtigen oder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber derSteuerbehörde nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig angemeldet oderfestgesetzt wurde.Eine wirksame Anklageschrift bzw. ein wirksamer <strong>Strafbefehl</strong> setzt daher u.a. einen Vergleichder gesetzlich geschuldeten Steuer (Steuer-Soll) mit derjenigen, die aufgrund der unrichtigenoder unvollständigen Angaben des Täters gegenüber der Steuerbehörde nicht oder nicht involler Höhe festgesetzt wurde (Steuer-Ist).Die Differenz (Steuer-Soll minus Steuer-Ist) ist dann die verkürzte Steuer.Dieser Vergleich zwischen Soll und Ist ist unabdingbare Voraussetzung einer wirksamenAnklageschrift in Steuerstrafsachen. Dies gilt namentlich auch in Fällen, in denen demAngeklagten eine Einkommensteuerverkürzung zur Last gelegt wird. Ohne diesen Vergleichist die Umgrenzungsfunktion, die die Anklageschrift zu leisten hat, nicht erbracht, es fehlt dannsomit an einer wirksamen Anklageschrift. Denn es könnte sein, daß andere (weitere) Beträgederselben Steuerart verkürzt sind, so daß unklar bleiben könnte, welche Verkürzungen angeklagtsind.In dem von OLG Düsseldorf entschiedenen Fall beschrieb der <strong>Strafbefehl</strong> den gegen denAngeklagten erhobenen Vorwurf wie folgt 308 :"Das Finanzamt beschuldigt Sie, in X in den Jahren 1979 und 1980 durch zweiselbständige, in sich fortgesetzte Handlungen, und zwara) durch Angabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärungen 1978 und 1979 für die FirmaY-GbR zum Vorteil dieser Firma die Umsatzsteuer 1978 und 1979 in Höhe von DM .....b) durch Angabe der unrichtigen Einkommensteuererklärungen 1978 und 1979 für die ander vorgenannten GbR Beteiligten zum Vorteil der Eheleute E die Einkommensteuer1978 und 1979 in Höhe von DM zum Vorteil des die Einkommensteuer 1978 und 1979 inHöhe von DM verkürzt zu haben.Die Verkürzungen sind eingetreten, weil Sie es unterlassen haben, in dieGrundaufzeichnungen ihrer Mandanten Einsicht zunehmen.308 OLG Düsseldorf, wistra 1988, 365, 366.

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