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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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) Äußerer BetriebsvergleichBe<strong>im</strong> äußeren Betriebsvermögensvergleich werden die Besteuerungsgrundlagen selbst odereinzelne Faktoren, die sich bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auswirken, mit denvon anderen ähnlich strukturierten Betrieben verglichen 383 . <strong>Der</strong> Vergleich kann mit demRichtsatz oder einem anderen Einzelbetrieb erfolgen 384 .Bei dem Einzelbetriebsvergleich werden dagegen die Besteuerungsgrundlagen durch einenVergleich der Schlüssel- und Kennzahlen einzelner gleichartiger Betriebe mit den Zahlen deszu prüfenden Betriebs verglichen 385 .Die Schätzungen aufgrund des äußeren Betriebsvergleichs können Grundlage für einestrafrechtliche Verurteilung sein, wenn Aufzeichnungen oder Buchführungsunterlagen bei demSteuerpflichtigen nicht vorgefunden werden können oder wegen mangelhafter und unkorrekterAufzeichnung unbrauchbar sind 386 .Allerdings müssen wegen der vorgegebenen Objektivierung und Relativierung etwa derRichtsätze die Umstände des Einzelfalls in angemessenem Umfang berücksichtigt werden 387 .Es genügt also nicht, daß der Strafrichter die Zahlen der Richtsatzsammlung ungeprüftübern<strong>im</strong>mt. Vielmehr müssen in begründeten Fällen die besonderen wirtschaftlichenVerhältnisse des betreffenden Steuerpflichtigen in die Schätzung des Strafrichters Eingangfinden. So müssen z.B. die Lage des Betriebes, Absatzmöglichkeiten, günstigeEinkaufsmöglichkeiten usw. berücksichtigt werden 388 . Soweit Lagenachteile oder sonstigeindividuelle Eigenheiten be<strong>im</strong> Betrieb des Steuerpflichtigen bestehen, muß der Strafrichterdiese, gegenüber der Richtsatzsammlung nachteiligen Abweichungen, bei seiner Schätzungmit einkalkulieren 389 .Grundsätzlich ist somit der äußere Betriebsvergleich taugliche Grundlage zur Schätzung nach§ 162 AO, die auch strafrechtlicher Überprüfung standhält.383 Mittelbach, S. 57; Schwarz/Frotscher, vor §§ 193-203 RN 29.384 Eine Gewinn- oder Umsatzschätzung darf allerdings bei einem formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnisnicht allein darauf gestützt werden, der erklärte Gewinn oder Umsatz weiche von den Zahlen der amtlichenRichtsatzsammlung ab. Denn es müssen sonstige Umstände hinzutreten, die die Vermutung der sachlichen Richtigkeitder Buchführung entkräften (vgl. BFH, BStBl. 1975 11, 217; Feißt, S. 114).385 Mittelbach, S. 60, 62, 63; Mittelbach, NWB, Fach 97, S. 776.386 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 300.387 F/G/S-Samson, § 370 Anm. 40; BGH, Urteil vom 19.09.1961 zit. bei F/G/S aaO..388 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 300; Marschall, DStR 1979, 587, 588.389 Bilsdorfer, DStZ 1982, 298, 300.

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