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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Rechtlich ist dieser "Vorab-Rechtsbehelfsverzicht" zwar nicht wirksam, da einRechtsmittelverzicht bzw. -behelfsverzicht nicht vor Erlaß eines Urteils bzw. eines <strong>Strafbefehl</strong>swirksam erklärt werden kann.In den Fällen, in denen keine Absprache zustande kommt, bietet es sich m.E. an, in einemSchriftsatz das aus Sicht der Verteidigung angemessene Strafmaß darzustellen. Es kann sichdann die Strafverfolgungsbehörde daran orientieren und überlegen ob bzw. ab welcherAbweichung ein Einspruch gegen den <strong>Strafbefehl</strong> zu erwarten ist. Weiterer Vorteil ist, daß derRichter bei der Aktenlektüre, wenn er den <strong>Strafbefehl</strong> erlassen soll, die Strafmaßausführungenund -vorstellungen der Verteidigung sieht und ggf. diese Auffassung teilt. Häufige Folge wirdein Rechtsgespräch des Richters mit der Strafverfolgungsbehörde und dem Verteiliger sein.Dies bietet in aller Regel die Möglichkeit für den Richter und den Verteidiger, den Fall inrechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht zu diskutieren. <strong>Der</strong>artige Gespräche haben nichtsmit einem "Kuhhandel" gemein - es sind kontruktive und zumeist sehr effiziente Diskussionen,die keineswegs <strong>im</strong>mer ein konsensfähiges Ergebnis beinhalten.Ist kein Konsens zwischen Richter, Strafverfolgungsbehörde und Verteidigung diesem<strong>Strafbefehl</strong>s-Zwischenverfahren zu erzielen, in dem der Fall in rechtlicher und/odertatsächlicher Hinsicht erörtert wird und dabei auch die Wahrscheinlichkeit der Einlegung einesEinspruchs eruiert wird, bietet es sich an, den <strong>Strafbefehl</strong>santrag vor Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>szwecks Anfertigung einer (weiteren) Stellungnahme zu erbitten.Zwar ist in gebührenrechtlicher Hinsicht der Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s mit dem danneinzulegenden Einspruch lukrativer, jedoch ist für die dann durchzuführe Hauptverhandlungdie Staatsanwaltschaft zuständig. Dies bedeutet in den typischen Fällen der <strong>Strafbefehl</strong>e <strong>im</strong><strong>Steuerstrafrecht</strong>, die von der BuStra ausgefertigt werden, daß ein Zuständigkeitswechsel vonder BuStra zur StaatsanwaItschaft erfolgt. Ein solcher Zuständigkeitswechsel ist jedoch nurdann sinnvoll, wenn keine Kommunikationsebene mit der BuStra herzustellen war oder mehrist.Solange das Besteuerungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, läßt sich zumindest<strong>im</strong> Strafverfahren - und sei es über den in dubio-Satz - die Verwirklichung einerSteuerhinterziehung eher bestreiten. Es bietet sich also an, wenn halbwegs ernsthafteArgumente gegen die dem Beschuldigten zur Last gelegte Steuerhinterziehung intatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgebracht werden könnten, das

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