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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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<strong>Der</strong> Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, daß die Beweise möglichst unmittelbar von denZeugen und Sachverständigen gewonnen werden sollen. Dies bedeutet, daß der Richteraufgrund seines Eindrucks in der Hauptverhandlung das Beweismittel Zeuge oderSachverständige unmittelbar hören soll 924 . <strong>Der</strong> Unmittelbarkeitsgrundsatz kann durchAbsprachen entgegen der Auffassung von Rönnau 925 zumindest <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrennicht verletzt sein, da das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren (vor dem Einspruch) schriftlich, mittelbar undnicht öffentlich ist 926 .7. ErmittlungsgrundsatzDas Strafverfahren und insbesondere das ihm vorgeschaltete Ermittlungsverfahren dienendazu, festzustellen, ob gegen eine best<strong>im</strong>mte Person ein staatlicher Strafanspruch entstandenist und (noch) besteht. Ist ein solcher staatlicher Strafanspruch feststellbar, ist die Schuldauszusprechen und die angemessene Strafe festzusetzen, anderenfalls ist das Verfahrengegen den Beschuldigten einzustellen 927 . Zur Prüfung dieses staatlichen Strafanspruchesbedarf es einer umfassenden Sachverhaltserforschung, um die gesamte Palette derAnknüpfungstatsachen für eine schuldangemessene Verurteilung und Strafe zu erhalten 928 .Gegenstand des Verfahrens sind nicht, wie <strong>im</strong> Zivilprozeß, widerstreitende Privatinteressen,auch sind nicht Parteien an dem Strafverfahren beteiligt. Vielmehr ist Gegenstand derVerhandlung die Feststellung, ob ein staatlicher Strafanspruch besteht. Schon dessen Prüfung<strong>im</strong> Ermittlungsverfahren kann unter Umständen die Rechte des Beschuldigten erheblichbeschneiden, indem z.B. Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Es gilt daher <strong>im</strong>Strafprozeß auch nicht die Verhandlungsmax<strong>im</strong>e wie <strong>im</strong> Zivilprozeß, sondern der für dasöffentliche Recht typische Untersuchungsgrundsatz, der <strong>im</strong> Gegensatz zu vielen anderen, dieStPO prägenden Prozeßmax<strong>im</strong>en, bisher vom Gesetzgeber <strong>im</strong> Regelverfahren noch nichtdurchbrochen worden ist 929 . Lediglich <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist der Ermittlungsgrundsatz <strong>im</strong>Rahmen des § 244 Abs. 2 nicht vorherrschend, soweit es nicht aufgrund eines Einspruchs desAngeklagten zur Hauptverhandlung kommt. Rönnau führt insoweit aus, daß bis zurgegenteiligen Überzeugung des Gerichts der Ermittlungsgrundsatz dazu zwingt, denAngeklagten aufgrund der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 1 MRK als unschuldig924 Kleinknecht/Meyer, § 250 RN 1.925 Rönnau, S. 153 ff., 155.926 Müller, S. 152; vgl. oben, S. 14.927 LR-Schäfer, Einl. Kap. 6 RN 7.928 Rönnau, S. 140.

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