10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

abgegeben, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 44 f. unmöglich 1221 . Im<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist die Rücknahmemöglichkeit gleich zweifach geregelt:Erstens gilt die Zurücknahmevorschrift des § 302 Abs. 1 Satz 1 über § 410 Abs. 1 Satz 2entsprechend.Zweitens statuiert § 411 Abs. 3 Satz 1, daß der Einspruch bis zur Verkündung des Urteils <strong>im</strong>ersten Rechtszug zurückgenommen werden kann.Da nach § 411 Abs. 3 Satz 2 § 303 entsprechend gilt, kann in beiden Fällen eineZurücknahme des Rechtsmittels, wenn die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlungergeht, was aufgrund des Einspruchs durch Hauptverhandlung hier geschieht, nach Beginnder Hauptverhandlung nur mit Zust<strong>im</strong>mung des Gegners erfolgen. Damit sind beideRegelungen inhaltlich identisch. <strong>Der</strong> Gesetzgeber ist zwar nicht unbedingt gefordert, diedoppelte Lösung der Rücknahmemöglichkeiten zu korrigieren, da an sich diese Parallelität, diewiderspruchsfrei ist, unschädlich ist. Es spricht allerdings nicht für die Qualität desGesetzgebungsverfahrens, daß solche Parallelitäten vorkommen.3. Zurücknahme des Einspruchs, § 411 Abs. 3Die Zurücknahme des Einspruchs und die Teilrücknahme durch nachträgliche Beschränkungist bis zur Verkündung des Urteils <strong>im</strong> 1. Rechtszug zulässig, nach Beginn derHauptverhandlung allerdings nur mit Zust<strong>im</strong>mung der Staatsanwaltschaft. § 411 Abs. 3 Satz 2i.V.m. § 303 Satz1 1222 . Nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, kannder Einspruch respektive die Einspruchsbeschränkung erneut bis zur erneutenUrteilsverkündung - nach Beginn der Hauptverhandlung wieder nur mit Zust<strong>im</strong>mung derStaatsanwaltschaft - vorgenommen werden 1223 .4. Verwerfung des EinspruchsSchließlich tritt formelle Rechtskraft des <strong>Strafbefehl</strong>s dann ein, wenn trotz rechtzeitigenEinspruchs dieser vom Gericht als unzulässig oder nach § 412 wegen Ausbleibens desAngeklagten <strong>im</strong> Hauptverhandlungstermin verworfen wird. Während <strong>im</strong> ersteren Fall die1221 BGH NJW 1978, 330; Sarstedt/Hamm, S. 66 f.; Müller, S. 99.1222 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 411 RN 9,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!