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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Zweckmäßigkeitsvereinbarung. Als solcher fehlt ihr aber von vornherein die Intention zurSchadenswiedergutmachung. Denn die tatsächliche Verständigung ist eine Einigung zwischenden Beteiligten auf einen Sachverhalt, der so gewesen sein könnte, wobei jedoch jederBeteiligte von seiner ihm günstigsten Position abrückt und sich der Position des anderen (nichtnotwendig bis zur gedanklichen bzw. rechnerischen Mitte) annähert. In diesem gegenseitigenNachgeben wird jedoch keinesfalls der gesamte mögliche Verkürzungsschaden, der be<strong>im</strong>Fiskus durch diesen Steuerpflichtigen verursacht wurde, wiedergutgemacht 820 . DieFinanzverwaltung rückt von ihrer Vorstellung vom Sachverhalt ab und nähert sich derDarstellung des Steuerpflichtigen an 821 . Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, daß Teileeines entstandenen Steueranspruchs i.S.d. § 38 AO i.V.m. denEinzelbesteuerungstatbeständen nicht festgesetzt und eingezogen werden. Insoweit fehlt eszumindest an einer vollständigen Schadenswiedergutmachung. Das Motiv desSteuerpflichtigen ist auch in der Regel nicht auf Schadenswiedergutmachung gerichtet,sondern auf ein ihm möglichst gutes, d.h. niedriges steuerliches, als auchsteuerstrafrechtliches Ergebnis 822 . Infolgedessen hält Eich die tatsächliche Verständigung fürkeinen Strafmilderungsgrund <strong>im</strong> Sinn des § 46 Abs. 2 StGB 823 .Dieses Ergebnis überzeugt nicht.Nach § 46 Abs. 2, Satz 1 StGB sind bei der Strafzumessung durch das Gericht sämtlicheUmstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander abzuwägen. Nach § 46 Abs.2 Satz 2 StGB kommen dabei "namentlich in Betracht: ( ... ) die Art der Ausführung und dieverschuldeten Auswirkungen der Tat ( ... ) sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders seinBemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einenAusgleich mit dem Verletzten zu erreichen".Es sind somit drei Kriterien bei der Strafzumessung bei Steuerstraftaten besondersinteressant, die auch <strong>im</strong> Hinblick auf eine tatsächliche Verständigung näher zu untersuchensind: Erstens verschuldete Auswirkungen (dazu unter Punkt a), zweitens Verhalten nach derTat (dazu unter Punkt b) und drittens Ausgleichsbemühungen gegenüber dem Verletzten(dazu unter Punkt c).820 Eich, S. 90.821 Eich, S. 90.822 Eich, S. 90.

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