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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Zunächst ist festzustellen, daß die bürgerlich-rechtlichen Best<strong>im</strong>mungen überWillenserklärungen und Verträge keine - auch nicht analoge - Anwendung finden 992 . DasProblem der gescheiterten oder nicht erfüllten Verständigung ist mit strafprozessualen Mittelnzu lösen 993 . Insoweit könnte man zwar an die Lehre von den Prozeßhandlungen denken. Faßtman den umstrittenen Begriff der Prozeßhandlungen dabei weit auf und subsumiert hierunterauch die "Mittel der Prozeßsubjekte, um zur Entscheidung über die dem Beschuldigtenvorgeworfene Tat voranzuschreiten", dann dürfen aus diesem Begriff keine Rechtsfolgenabgeleitet werden. Denn es geht nicht an, zunächst einen außerhalb des Gesetzes stehendenBegriff zu schaffen, um dann aus ihm rechtliche Folgerungen herzuleiten 994 . Faßt mandagegen den Begriff der Prozeßhandlung enger und versteht darunter nur solche Erklärungender Verfahrensbeteiligten, die "eine Rechtsfolge <strong>im</strong> Prozeß willensgemäß auslösen” hilft dieshier auch nicht weiter. Denn um die Frage, ob die der gescheiterten Verständigungzugrundeliegende Erklärung Rechtsfolgen auslöst, geht es hier gerade 995 .Schmidt-Hieber sieht eine Bindungswirkung nur dann, wenn mit der Erwirkungshandlung dieBewirkungshandlung zusammenfällt 996 . Dies ist dann z.B. der Fall, wenn Staatsanwalt undVerteidiger sich dahin geeinigt haben, nach der Urteilsverkündung gegenseitigenRechtsmittelverzicht zu erklären (Erwirkungshandlung) und sie dies auch dann zu Protokollerklären (Bewirkungshandlung). Bleibt es bei der Erwirkungshandlung, ist diese nach AnsichtvonSchmidt-Hieber nicht einklagbar 997 .Zierl will entgegen der überwiegenden Meinung eine eingeschränkte Bindungswirkung beistrafrechtlichen Absprachen gelten lassen 998 .Keller/Schmid sind der Auffassung, daß, wenn es um die Verbindlichkeit eines solchenGesprächs bzw. einer solchen Vereinbarung geht, es bei der Prüfungszusage sein Bewendenhaben muß 999 .Allenfalls besteht nach Auffassung von Keller/Schmid die Möglichkeit, dem Verteidiger einenHinweis auf die Wahrscheinlichkeit eines best<strong>im</strong>mten Ergebnisses zu geben 1000 . Mehr als eine992 Schmidt-Hieber, RN 232.993 Schmidt-Hieber, RN 232.994 Schmidt-Hieber, RN 232.995 Schmidt-Hieber, RN 232.996 Schmidt-Hieber, RN 238.997 Schmidt-Hieber, RN 239.998 Zierl, AnwBl. 1985, 505 f.; ebenso Zuck, MDR 1990, 18, 19.999 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 208.1000 Keller/Schmid, wistra 1984, 201 ff., 208.

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