10.07.2015 Aufrufe

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN
  • Keine Tags gefunden...

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerrecht aufgrund dieser Verständigungsmöglichkeiten erst entstehen zu sehen, ist essicherlich nicht.Um so beachtenswerter ist, daß dennoch niemand eine derartige einverständliche Regelungwie die tatsächliche Verständigung abschaffen will 888 .Anders als in zivilrechtlichen Fällen, in denen Gegenstand des Vergleichs die Rechtsfolge ist,ist <strong>im</strong> Steuerrecht allenfalls der Tatbestand Gegenstand einer Einigung. Es wäre aber wohlweltfremd anzunehmen, daß <strong>im</strong> Steuerrecht nicht alle Beteiligten auf das wirtschaftlicheErgebnis der Einigung schielen würden. Mit anderen Worten ist der Vergleich <strong>im</strong> Zivilrechtergebnisorientiert, <strong>im</strong> Steuerrecht die tatsächliche Verständigung dogmatisch allein auf derTatbestandsebene möglich, tatsächlich jedoch genauso ergebnisorientiert wie der Vergleich.Die Diskussion erscheint daher teilweise praxisfremd. <strong>Der</strong> Name "tatsächliche Verständigung"erscheint als Mogelpackung.Baur 889 hält die Einigungserklärung des Finanzamtes für eine allgemeine verbindliche Zusage.Damit meint er nicht eine verbindliche Zusage i.S.d. §§ 204 bis 207 AO, sondern die <strong>im</strong>Gesetz expressis verbis nicht geregelte aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht stammendeund auch <strong>im</strong> Steuerrecht Geltung beanspruchende allgemeine Zusage, dieVerwaltungsaktsqualität hat.Die Bindungswirkung sieht Baur in einer Kombination des Grundsatzes von Treu und Glaubenund dem in § 354 AO und § 50 FGO enthaltenen Gedanken des Rechtsbehelfsverzichts 890 .Sangmeister 891 will die tatsächliche Verständigung als eine <strong>im</strong> Über- undUnterordnungsverhältnis getroffene Einigung als einen Verwaltungsakt bewerten, der <strong>im</strong>Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen und unter dessen Mitwirkung ergangen ist. Für dietatsächliche Verständigung bedeutet dies, daß die Erklärung der Behörde als Zusage zu888 Vogel, Festschrift für Döllerer, S. 677 ff., 681 f., berichtet: "Unter den Rednern des Podiums bestand Einverständnisdarüber, daß bei wirklich zweifelhaften Rechtsfragen eine Verständigung <strong>im</strong> Wege gegenseitigen Nachgebens oft derGerechtigkeit, der Wirtschaftlichkeit der Steuerverwaltung und dem Rechtsfrieden besser diene, ja daß ohne diese MöglichkeitGerichte und Steuerverwaltung außerstande sein würden, ihren Aufgaben angemessen nachzukommen. In deranschließenden Diskussion wurde dann freilich wieder geltend gemacht, daß der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit derVerwaltung Vergleiche verbiete". Ebenso Baur, BB 1988, 602 f., 605.889 Baur, BB 1988, 602 ff., 606.890 Baur, BB 1988, 602 ff., 608.891 Sangmeister, BB 1988, 609 ff., 613.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!