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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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Ordnung über die Sache entscheidet. Bei einem Gericht höherer Ordnung ist von mehrSachkompetenz auszugehen, so daß hierin kein Nachteil für die Beteiligten zu erblicken ist.Da auch gegen die Entscheidungen des Schöffengerichts wie auch gegen Entscheidungendes Strafrichters die Rechtsmittel der Berufung und der Revision zulässig sind, §§ 312, 333,335, wird auch keinem der Beteiligten durch die Abgabe des Strafrichters an das Schöffengerichteine Instanz genommen. Zudem stellt die Abgabe des Strafrichters nach § 408 Abs. 1Satz 2, worauf Müller zutreffend hinweist, noch keine Entscheidung <strong>im</strong> Sinne der §§ 33, 304dar, sondern bereitet die Entscheidung über die Zuständigkeit zum Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s erstvor 1077 .Folgt der Vorsitzende des Schöffengerichts nicht der Auffassung des Strafrichters und bejahter entgegen dem Vorlagebeschluß die Zuständigkeit des Strafrichters, gibt er die Sache mitbindender Wirkung 1078 nach § 408 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative an diesen zurück. DieserBeschluß ist nur dann durch die Staatsanwaltschaft anfechtbar, wenn sie sich bei ihrerStellungnahme <strong>im</strong> Vorlageverfahren der Ansicht des Strafrichters angeschlossen hatte und dieZuständigkeit des Schöffengerichts seitdem bejahte 1079 .Ist die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft nach § 408 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz,statthaft, entscheidet nach § 310 Abs. 2 letztinstanzlich das Landgericht darüber, ob nun fürden Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s der Strafrichter oder der Vorsitzende des Schöffengerichtszuständig ist 1080 .Da aufgrund des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 1081 der Strafbannder Strafrichter gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 auf vier Jahre Freiheitsstrafe erhöht wurde und dieZuständigkeit des Strafrichters nach § 25 Nr. 2 GVG gegeben ist, wenn nicht eine höhereStrafe als die Freiheitsstrafe von zwei Jahren zu erwarten ist, könnte man der Auffassungsein, daß es sich bei den Verweisungsproblemen bzw. diesbezüglichenRechtsmittelmöglichkeiten um ein eher theoretisches Problem handelt, da aufgrund dererweiterten Zuständigkeiten des Strafrichters nach §§ 24, 25 GVG dieser generell für das<strong>Strafbefehl</strong>sverfahren zuständig ist, da das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren nach § 407 Abs. 2 nur dannzulässig ist, wenn eine Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Verfall,1077 KK-Treier, § 209 RN 16; Kleinknecht/Meyer, § 209, RN 9, KMR-Paulus, § 210 RN 26; Müller, Seite 83.1078 Begründung BT-<strong>Dr</strong>ucksache 8/976, 61.1079 Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 408 RN 10; LR-Rieß, § 210 RN 11; a.A.: Einerseits für unbegrenzte AnfechtungLR-Gössel, § 408 RN 11; KMR-Müller, § 408 RN 12; andererseits für keinen Rechtsbehelf: Kleinknecht/Meyer, § 408RN 6; LR-Eb-Schäfer (23. Auflage), § 408 RN 1.1080 LR-Gössel, § 408 RN 10.1081 BGBl. I 1990, 50.

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