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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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werden. Hier sind also gleich zwei Prognosen für die Zulässigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrensdurch den Staatsanwalt und später durch den Richter vorzunehmen:Erstens ist zu prüfen, ob nicht nach Lage der Akten eine Freiheitsstrafe von über einem Jahrin Betracht kommt. Bejahendenfalls wäre das <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren hier schon unzulässig.Darüber hinaus muß der Staatsanwalt und später der zuständige Richter aufgrund derAktenlage die Prognose bejahen, daß die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Hierzu isterforderlich, daß der Richter zu der Überzeugung gelangt, daß der Verurteilte sich schon dieVerurteilung zur Warnung dienen lassen wird und auch künftig ohne Einwirkung desStrafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB. Da dabei diePersönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat ' sein Verhalten nachder Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen der Strafe zu berücksichtigen sind, dievon der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten sind, § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB, dürfteeine derartige Prognose für den Staatsanwalt wie auch für den angerufenen Richter i.d.R.aufgrund der Aktenlage nur schwer möglich sein, da <strong>im</strong> <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren derStaatsanwalt als auch der angerufene Richter kein Persönlichkeitsbild von dem Beschuldigtenhaben werden, insbesondere wenn der Beschuldigte sich bis dahin noch nicht zu seinemVorleben, den Umständen seiner Tat, seinem Verhalten nach der Tat usw. geäußert hat.Im übrigen sind die möglichen Rechtsfolgen, die nebeneinander nur in den Grenzen desmateriellen Rechts verhängt werden können 181 , nach § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in einesogenannte Hauptstrafe und nach § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in eine Nebenstrafe systematischaufzuteilen.Nach § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist auch ein Absehen von Strafe möglich 182 .Sämtliche anderen Rechtsfolgen sind nicht möglich. Beispielsweise ist auch die Verhängungeines Berufsverbotes nach § 70 StGB ausgeschlossen 183 .Nach Auffassung von Müller soll auf die Festsetzung einer in § 407 Abs. 2 nichtvorgesehenen, sonst aber zulässigen Rechtsfolge -zumindest bei Überschreitung desRechtsfolgerahmens- zur Nichtigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s führen 184 .181 LR-Gössel, § 407 RN 12; KK-Meyer-Goßner, § 407 RN 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 407 RN 19.182 Das Absehen von Strafe hätte m.E. nicht notwendig normiert werden müssen, weil bereits die Staatsanwaltschaft dasVerfahren nach § 153 b einstellen kann, wenn die Voraussetzungen des § 60 StGB vorliegen, vgl.Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 407 RN 10.183 Müller, S. 49; weitere Beispiele bei LR-Gössel, § 407 RN 8.

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