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Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht - Kanzlei Dr. jur. Jörg Burkhard ...

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zu gewärtigen haben, sind m.E. sicher Aspiranten für ein <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren mit einemderart erweiterten Strafbann.Schließlich könnte die Beantragung bzw. Verhängung solcher Haftstrafen <strong>im</strong><strong>Strafbefehl</strong>sverfahren auch abgesprochen werden, so daß <strong>im</strong> Ergebnis eine derartigeStrafbannerweiterung durchaus die Attraktivität des <strong>Strafbefehl</strong>sverfahrens erhöhen könnte.Zusammenfassung1. Nur der Amtsrichter ist für den Erlaß des <strong>Strafbefehl</strong>s zuständig, 24, 25, 74 GVG, § 407Abs. 1. Sollte das Schöffengericht irgendwann aufgrund Strafbannsverschiebungen wiederzuständig werden, erläßt der Vorsitzende des Schöffengerichts allein den <strong>Strafbefehl</strong>. DieSchöffen wirken hierbei nicht mit. Eine entsprechende Klarstellung des Gesetzgebers wärejedoch wünschenswert.2. Im <strong>Strafbefehl</strong>sverfahren ist eine Freiheitsstrafe mit Bewährung gegenüber dem verteidigtenAngeklagten festsetzbar, § 407 Abs. 2 Satz 2. Die Prognose nach § 56 StGB ist jedoch nursehr schwer aufgrund der Aktenlage durchführbar. Die Intension des Gesetzgebers, dieAttraktivität des <strong>Strafbefehl</strong>s durch diese Strafbannserweiterung ist grundsätzlichbegrüßenswert, der Versuch ist jedoch mißlungen, da die Prognose schwer praktikabel ist. DieMöglichkeit der Verhängung der Haftstrafe sollte daher entweder völlig entfallen oder aber dieBedingung der Bewährungsgewährung sollte wegfallen.3. Es gibt grundsätzlich auch nichtige <strong>Strafbefehl</strong>e. Es gelten insoweit die gleichenVoraussetzungen wie bei nichtigen Urteilen: Es sind inhaltliche, formale und inhaltlich-formaleFehler denkbar. <strong>Der</strong> Fehler muß nur offenkundig sein und sich aus dem <strong>Strafbefehl</strong> selbstergeben und nicht etwa durch Hinzufügung außerhalb des <strong>Strafbefehl</strong>s befindlicherTatsachen. Fehlt also z.B. Zeit und Ort der Tat, hat dies die Nichtigkeit des <strong>Strafbefehl</strong>s zurFolge.4. <strong>Der</strong> <strong>Strafbefehl</strong> hat nicht nur eine Umgrenzungs- und Informationsfunktion wie bei derAnklageschrift, sondern darüber hinaus hat der <strong>Strafbefehl</strong> auch eine Akzeptanzfunktion zuerfüllen.Umgrenzungs- und Informationsfunktion sind gleichwertig. <strong>Der</strong>en Verletzung hat dieEinstellung des Verfahrens zur Folge, §§ 206 a, 260 Abs. 3.

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